Bemerkungen über die französische Revolution und das Betragen einiger Gesellschaften in London bei disen Ereignissen

E 47 imehr glaubt, daß der KSnig ſeine Krone aus göttlichen „ erblichen, und unaufléslichen Rechten trage. Jene erloſchenen Schwärmer der willkührlichen Königsmacht ſprachen , als ob ein Erbreich die einzige rechtliche Verfaſſung dieſer Erde wäre. Und unſere jetigen Schwärmer der willkührlichen Volksmacht ſprez ‘hen, als ob Volkswoahl die einzige rechtlihe Ouelle des töniglichen Anſchens auf Erde ſey.

Es if wahr, die alten Enthuſiaſten der Ks< nig8gewalt, machten als Thoren, zur Unehre des Himmels, Monarchen zu höheren Geweihten der Gottheit , als andere Regenten , wollten, was doch nah feinem Rechte gelten kann , den Nacken des Volfes an den Erbfönig , auch bey dem ſchlimmſten Ver= fahren, unter jeder Lage und Umſtänden mit unauflöglichen Ketten künpfen.

Aber was ſchadet die unvernünftige Ausdehnung der Erbrechte, der auf Geſe und Staatsfunſt gegrúndeten vernünftigern Mcinung ihres Daſeyns? Wenn all’ die Thouheiten , all der Unſinn juriſtiſch und theos logiſcher Lehrgebäude auf die Gegenſtände zurüfiele , die ſie betreffen, wo bliebe Geſes und Religion in bieſer Welt ? Aber ungereimte Meinungen auf dieſer Seite der Frage , geben noch fein Necht falſche Thate

ſachen