Bemerkungen über die französische Revolution und das Betragen einiger Gesellschaften in London bei disen Ereignissen

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ſondern ‘unſern Herrn, den König: und wir unſerer Seits haben nur die Urſprache der Geſeze und nicht den verworrenen Jargon - ihrer habiloniſchen Kanzeln gelernt. Da’ nicht er uns, ſondern wir in ihm der Stimme des Geſezes gehorchen , ſo hat unſere Verfaſſung keine Vorſicht getroffen, ihn als Diener auf irgend eine Art vergntivortlich ¿u machen , kennt feinen Gerichtshof feine Jußicia von Arrago= nien keinen rechtlichen voreſchriebenen Prozeß , der den König, wie jeden andern Diener, zur Rechenſchaft fordern könnte. Ein Vorzug „ in dem er übrigens vor Lords und Gemeinen nichts voraus hat, weil ‘alle in ihrer öffentlichen Vertretung zu keiner Verantwortung ihres Betragens gezogen werden tönnen: ſo ſehr auch die Nevoluzionsgeſeilſchaft ſich bemúhet , im Widerſpruch mit dem ſchönſten und beſtcn Theil unſerer Verfaſſung zu erweiſen 2 daß der ,+ König nicht mehr als der erſte Diener des Volkes, 7, beſtellt vom Volke , und verantwortlich gegen daſs ze ſelbe ſey. ‘‘ có

Wie übel würden unſere Vorfahren bey der Revoluzion den Nuf der Weisheit verdienen, wen ſie Sicherſtellung der Freiheit nur in einer Negierung zu finden gewußt hätten , die ſchwach in ihren Wirfungen und ungewiß in ihrer Dauer voáre: wenn ſie unfähig geweſen wären , gegen willkährliche Macht ein

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