Otočaner Regiments-Geschichte : vom Ursprung dieser Gegend, ihrer Bevölkerung und ihrer Schicksale : in zwei Bänden und drei Hauptstücken
Hievon auf Getreideſhuld ¿ 3,114 fl. — fr. Flüir 911 Paar Hoſen j : EEA OUE 3240 fr. Verbleiben zu zahlen 9,415 fl. £20 fr.
Mit der Verordnung ddto. Karlstadt am 11. Juli 1781 ſind die Lanzen bei den Grenz-Huſaren eingegangen. -
Géneral-Kommando ddto. Karlstadt am 18. Auguſt 1781 bewilliget den Straſſenbau von Kuterovo bis Svica,
General-Kommando ddto. Karlstadt am 15. Auguſt 1781 gibt herab, daß die vier Karlstädter Regimenter eine Hauptzunſt bilden follen, und daß dieſe Zunft die Hauptlade in Otoëac haben ſoll, zu welcher alle Regimenter einverleibt werden. Auch iſ das Privilegium für die Otoëaner Hauptzunft ddtos. Wien am 21. September 1767 von der Kaiſerin Maria Theresiía mitgetheilt worden: Aus dieſem iſ daher zu erſehen, taß die Hauptzunft in Otoëac ſhon im Jahre 1767 von Ihrer Majeſtät der Kaiſerin privilegirt und im Jahre 1781 beſtätiget wurde. Jn der ſpäteren Zeit jedoch iſt dieſe Zunft nicht beſtanden, und wurde erſt im Jahre 1839 neuerdings von Seiner Majeſtät dem Kaiſer Ferdinand: I. bewilliget, wie ſte noh jeßt beſteht.
Interims-Kommandirender General-Major Bassee ddto. Karlsladt am 25. Auguſt 1781 bewilliget den Bau eines Wirthshauſes in Krasno ſammt Schupfen. Dieſes Wirthshaus iſt jedoch nie erbaut worden. i
Graf Gyulai ddto. KarlIstadt am 17. Oftober 1781 überſendet einen Freipaß ſür das Regiment auf 300 Barillen Wein aus dem Venetianiſchen gegen Entrichtung der Bankal-Maut à 5 Soldi und der Militär-Daz à 15 Kreuzer auf die Zeit vom 1. November 1781 bis Ende März 1782, mithin auf 3 Monate. Jn dieſem Paße iſt der Titel des Grafen Gyulai folgender: „Seiner römiſch k. k. apoſtoliſchen Majeſtät wirklicher Kämmerer, GeneralFeldmarſchall-Lieutenant, beſtellter Oberſt eines Regiments zu Fuß und des Militär-Maria-Thereſien-Ordens Ritter, dann des Karlstädter Generalats, der Grafſchaſten Lika und Korbavien und der Meergrenzen wirklicher kommandirender General.“
Gyulai, ddto, Karlstadt am 29. Dezember 1781 erinnert, daß dem Regimente nur eine und niht zwei Kanzleien zu halten erlaubt ſei, daher eine beſondere ‘Expeditions-Kanzlei niht nöthig iſt.
Mit Verordnung des Gyulai ddto. Karlstadt am 9. März 1782 wurde bekannt gemacht, daß künftig Niemand mehr Offizier werden fann, der nicht zu leſen und ſchreiben verſteht, außer wenn ein des Lefens und Schrei= bens unkundiger Unter-Offizier ſich vor dem Feinde beſonders ausgezeichnet hätte.