Serbien, Rußland und die Türkei
TL
führt werden, wovon nur die Folge ſein fonnte, daß die Rechte, für deren Vertheidigung ih eint die Nation erhoben, und deren Erwerbung fo lange ‘und ſo viele Anſtrengungen gekoſtet hatte, vorausſichtliher Weiſe den Türken preisgegeben werden würden.
Die erſte That des Senats beſtand darin, daß derſelbe ſh mit einer Auslegung ſeiner ihm durch den Hatti-ſcherif zugeſtandenen Rethte beſchäftigte. Da fand ſi{h's denn, daß dieſe fih niht bloß auf die Unabſezbarkeit durh den Fürſten beſchränkten, ſondern auh eine andere, niht minder wichtige Beſtimmung enthielten. Dieſe Akte erkannte nämlih zwar dem Fürſten das Recht zu, die erledigten Stellen im Senat zu beſezen, fügte aber die Bedingung hinzu, daß das Volf die Wahl des Fürſten beſtätigen ſolle, das Volk, d. h. diejenigen, welche ſih jezt an der Stelle des Volkes erhoben hatten, alſo der Senat, und wirklih beſagte auh das Geſeß, daß jeder vom Fürſten zum Range eines Senators erhobene Kandidat vorher vom Senat vorgeſchlagen oder beſtätigt werden müſſe. Dadurh war die völlige Unabhängigkeit * des Senats ausgeſprohen- und er vor dem Eindringen jedes fremden Elements geſhügt. Bei