Allgemeine Grammatik der türkisch-tatarischen Sprache : aus dem Russischen übersetzt und mit einem Anhange und Schriftproben
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ordnungen und löblichen Bestimmungen , einige der in Meinen kaiserlichen Provinzen befindlichen Posthäuser durch Beauftragung von Seiten Meiner hohen Minister und Vezire verwaltet und andere denen welche ausdrücklich darum anhalten zur Verwaltung übergeben werden, da ferner zur Unterstützung unter dem Namen der Post von Seiten der Länder irgend etwas zu nehmen nicht erlaubt, und demgemäss dass die gute Verwaltung genannter Posthäuser für nothwendig befunden wird, da nach Meinem hohen Willen fest bestimmt worden ist, dass von Seutari nach Smyrna und von Meiner hohen Pforte nach Adrianopel für eine volle Stunde je hundert und von diesen bis zu den in den Bereich der Verordnungen gehörigen Orte je achtzig, und wiederum an den Orten welche nieht in den Bereich der Verordnungen gehören nach erwähnter Weise je vierzig Para Miethe genommen und gegeben werde, und weil, wenn jetzt die Frau Gräfin .... von den preussischen Häusern, welehe zu den erwähnten Orten in Geschäften gesendet und abgeschickt, mit diesem Meinem erhabenen Befehle zu dem unter der Verwaltung eines jeden von Euch stehenden Orte eintritt, indem zu ihrem Fuhrwesen nöthige nur acht kräftige Pferde auf der Stelle bereit zu machen und geben und die für eine volle Stunde nothwendige Miethe den oben gegebenen Bestimmungen gemäss von ihr vollständig zu nehmen und bezahlen zu lassen sind, gegen die Bestimmung aber und von Dienern und Gefolge Geld und anderes zu nehmen mit besonderer Vorsicht zu vermeiden und von gefährlichen Orten ihr ebenfalls für sichere Beförderung in möglichster Eile nach der vorgeseizten Richtung Sorge zu tragen und an keinem Orte, um auf Pferde zu warten, grundlos Aufschub und Verzögerung zu machen ist, — irgend etwas über die bestimmte Miethe nehmen zu lassen und dergleichen ähnliches auf irgend eine Weise Mein hoher Wille nicht ist, so sollt Ihr demgemäss zu handeln die höchste Mühe anwenden. Diess sollt Ihr wissen und Meinem erhabenen Handzeichen trauen. Gegeben im letzten Drittel des Schaban 1259. Constantinopel.