Die Preussen vor Europens Richterstule angekagt von einer Gesellschaft Zeugen und Schlacht-Opfern ihres Einbruchs in die Provinz Holland

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{nôgens - Zuſtandes wider ſeinen Willen zu zwinge, Dabey wird einem jeden, bloß die Wiedertâufer ausgenomnmen , verſtattet und empfohlen, eidlih zu beſtärfen, daß das Contingent , welches er cinlíefert, der Taxe, die er in ſeinem Gewißen gemacht hat , aufs genaueſte gemäß ſey.

Da nun durch die große Menge von Em granten der Ertrag dieſer Auflage beträchtlich verringert werden ‘fönnte; ſo ſind die Staaten auf das ſorgfältigſte bedacht geweſen, in ihre Verordnung alle die Einwohner mit einzuſchließen , díe ſeit einem Jahr und fe<s Wochen aus der Proe vinz gegangen ſind , theils um anderswo ihren Wohnſiß aufzuſchlagen , theils auch ſi< bloß auf eine Zeitlang zu entfernen. Auch an dieſer deſpotiſchen Spißſindigkeit haben die Staaten noh nicht genug gehabt z vielmehr ſebten ſie noch hinu,’ daß jedweder Einwohner, der aus der Provinz gehen wollte , bevor ex ihrer Verordnung nachgelebt hâtte, ſo lange in bürgerlichem Arreſte behalten werden ſolle, bis er ſeinen Antheil entweder baar bezahlet, oder für die Zahlung gute und annehmliche Caution geleiſtet har. Die Comtmiſſarien , die zu Abnehmung des Eides der Contribuenten ernannt ſind, werden zugleich bevollmächtiget, alle Widerſpänſtigen, nachdem ſie ſolche zum Erſcheinen vorgeladen haben, mit Beytritte dey Obrigkeit des Ortes exequiren zu laßen, und ſie ſo gar gefänglich zur Zahlung anzuhalten.

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