Geschichte der neuesten Zeit 1789 bis 1871
Innere Organiſation unter dem Direktorium. 67
Civil= und Militairautoritäten und die für dieſelben gegebenen Regle= ments halten. Um die Republik gegen Angriffe von oben her und innen heraus ſicher zu ſtellen, waren die Direktoren, aus den Reihen derjenigen Konventsmitglieder , welche für den Tod Ludwig XVT. geſtimmt hatten, genommen worden. Eine Wache von 240 Mann ſchützte das Direkto= rium vor plößlichen Ueberfällen, hätte aber, wegen der geringen Anzahl, verfaſſungswidrige Anſchläge von ſeiner Seite her nicht begünſtigen können.
Was die beiden Räthe betrifft, ſo bedurfte einer des anderen, und jedes Jahr mußte ein Drittheil der Deputirten ausſheiden. Dadurch wurde die Bildung einer Faktion erſchwert, welche, wie die Bergpartei im Konvent, die Herrſchaft an ſich zu reißen verſu<ht geweſen wäre. Die Sitzungen waren öffentlich, aber die Zahl der Zuſchauer durfte nicht die Hälfte der Mitglieder der geſebgebenden Verſammlung, deren Berathun= gen ſie beiwohnten, überſchreiten. An die Stelle der Komiteen, wels im Konvent eine ſo willkührliche Gewalt ausgeübt hatten, ſollten fortan nur temporaire, ſpecielle Kommiſſionen treten. Die Mitglieder der beiden Räthe waren nicht für unverleßli< erklärt worden, aber ein beſon= deres Geſet hatte die Bedingungen der Anklage gegen ſie und die For= men der Unterſuchung beſtimmt. Ein allen Parteieinflüſſen möglichſt ent= zogenes Kriminalgeriht (haute cour de justice), in einer der ruhigſten Städte Frankreichs, in Vendome, errichtet, ſollte über alle unter die Rubrik von Hochverrath fallenden Verbrechen entſcheiden. Zur Sicher= ſtellung gegen Aufſtände und gewaltſame Einmiſchung der Faktionen hatte der Nath der Alten das Recht erhalten, die Legislatux aus der Hauptſtadt an einen anderen Ort hin zu verlegen. Außerdem war den beiden Näthen eine aus Nationalgardiſten aller Departements beſtehende Wadthe von 1500 Mann beigelegt worden.
Es beſtand, in Bezug auf die Ernennung der Wahlverſammlungen, allgemeines Stimmrecht. Aber zu leßteren, welche die Mitglieder der beiden Räthe wählten, wurden nur diejenigen, welche eine direkte Steuer entrichteten, zugezogen. Die Gerichts= und Verwaltungsbeamten hingen na< den, in der Verfaſſung von 1791 angegebenen, Normen von der Wahl ab, und wurden nur für eine gewiſſe Zeit angeſtellt.
Die politiſchen Klubs blieben unterſagt. Das Petitionsrect konnte nur perſönli, niht aber im Namen von Geſellſchaften oder Körperſchaften, auszelbt werden. Es war Religionsfreiheit verbürgt, aber kein Kultus wurde vom Staate ſalarirt. Die Gründung von Tagesblättern
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