Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion
194 zu beobachten hatt Erftlich , daß er nicht muthwillig mehr Schmerz mache, als zu dieſem Zwek nd thig iſ , und zweytens: daß er deshalb auf die perſönliche Beſchaffenheit des Verbrechers: ſelbſt Rúkſicht nehme und den Grad- ſeiner EmpfindlichFeit beurtheile, um das Mittel zum Schmerzmachen darnach zu wählen.
Das ‘vergeſſen leider unſre Rechtspfleger alle, und handeln daher ſo oft unmenſchlich:
Es iſt augenſcheinlich unvernünftig, durch Ges ſeze eineriey Mittel zu verordnen, durch welche man den Schmerz des Verbrechers beabſichtet, Denn dadurch wird faſt immer die Strafe entweder zu hart oder zu gelind , folglich zwekwidrig oder graus ſam. Man nehme z. B. das Mittel der Schläge, und denke ſich ein Geſez, wélches funfzig Prügel für cin gewiſſes Verbrechen verordnet. Wird es nicht wahre Barbarey ſeyn, wenn dieſe funfzig Prúz gel cinem alten ſchwachen Manne, oder einem Menſchen von zarten Gliedmaſſen oder ſchwacher Bruſky oder cinem Kinde zuerkannt werden? Und wird es nicht im Gegentheil mit den Geſezen geſpielt heiſſen, und aller Zweck der Strafe verlohren gehn, wenn man einen Menſchen damit abfertigen wollte , wels cher einen ſo abgehärteten Körper hat, daß er gegen weit größere Martern unempfindlich iſt € Wird dieſer nicht dex Strafe ſpotten , indeß jene verzweis
feln ?