Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

ſorgt wäre, daß keinen einzigen die Noth triebe zu ſtehlen, oder andere Exceſſe zu begehn, oder gar davon zu laufen, daß vielmehr jeder ſich beym Dienſte wohl befände und folglich nie Urſache hätte, ſich die frohe Ausficht in die Zeiten zu verſcherzen , wo ſeine Kapitulation zu Ende gehen und er, mit der Rüfkkehr zu den Seinigen, Belohnung treuer Dienſte erlangen ſoll; — werden bey einer ſolchen Armee noch Tos desſtrafen unentbehrlich ſeyn ?

Aber nun zumAllgemeinen. Jch bin úberzeugt, daß der Zwek der Sicherheit es allerdings erfodert, daß nicht nux der Verbrecher gebeſſert oder entwafnet werde , ſondern daß er nun auch durch ſeine Bes ftrafung andere warne und abſchrekfe. Aber ih ſchmeichle mir dennoch auch hier, Lébensſtrafen ſowohl, als alle Arten der unmenſchlichen Behandlungen der Merbrecher als entbehrlich darſtellen zu können. Wenigſtens glaube ih, daß dèr Staat ſich nicht cher zu jenen härtern Mitteln entſchließen müßte, um den Zwek des abſchrekkenden Beyſpiels zu erreizchen, ſolange noh andere Mittel dazu erdenklich ſind, 5,— Und dieſe will ich im folgenden Abſchnitte auseinandex ſeßen, /

- Aber wir müſſen vorher noch mit wenigen déx fogenannten metaphyſiſchen Jmputation oder Zurechnung gedenken, Es iſt begreiflich, daß , éhe der

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