Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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2. Sind Jndicia genug vorhanden, um eine Unterſuchung zu verhängen , und den Verdächtigen zu inhaftiren, ſo muß ér/ ſolange er niht úberführt iſt, als Unſchuldiger behandelt und folglich nicht nur hôchſt menſchlich , ſondern auch ſtandesmäſſig im Berhaſas gehalten werden,

3. Und der Regent muß darauf ſehen, daß ſol<e Unterſuchungen ſo ſhleunig als möglich und nicht nach der Bequemlichkeit und Laune der Jnquiſitoren betrieben werden, Denn es iſk ſhändlih und graus ſam, einen ſolchen Unglüklichen (zumal ſo lange es möglich iſ, daß er am Ende nicht úberführet würde) oft Wochen und Monate ohne Verhör ſigen und von Angſt und fürchterlichen Erwartungen martern zu laſſen. Und man hat Beyſpiele genug , daß unſchuldige Menſchen blos darum Geſtändniſſe ges than haben, um nur die unerträglichen Martèrn der Einkerkerung und die eben ſo unerträglichen Quahlen der abſichtlich ängſtenden und verwirrt machenden Fragen abzukürzen,

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ſ{leppt, Man räumte in ſeinem Hauſe alle Pas piere aus, Man ſdöhrte ſie durch. Man ließ den Mann 14 Tage im Kerker. Man fand nicht eine Spur von Spionerie, Man ſahe flax, daß der Officier aus Nache die Anzeige gemaht hatte, Und — man ſchikte den Unſchuldigen ohne Genugthuung nach Hauſe und ließ deu: falſchen Denuncianten laufen,