Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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doch, um. der Geſellſchaft willen und aus Achtung fúr die Heiligkeit ihrer Bande , es nicht thun. Er muß die Kränkung der Rechte jedes Einzelnen als eine Kränkung der ganzen Geſellſchaft anſchen. Er muß bedenken , daß die Geſellſchaft , wenn er: durch ſo eine That ihre Bande zerreißt , ihrer Verbindliche Feitcn gegen ihn auch quitt wird , und daß ſie alſo auch ſeine Rechte nicht mehr vertheidigen ſondern ſie zerſtöhren wird, wenn er die Rechte ſeiner Mitmenſchen ſtöhren und das Grundgeſez der Geſellſchaft mit Füſſen treten wollte. i i

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VEÉELErage ©

“Wenn aber keine Geſellſchaft, deren Wohlfarth und Veſtigkeit doch für jedes einzelne Mitglied ſo unentbehrlich iſ, ohne gemeinſchaftliches Heilighalten der menſchlichen Rechte beſtehen kan ¡ ſo fan ‘ſie es eben ſo wenig ohne die Heiligkeit der Vertrâge. Wir verſtehen unter einem Vertrage, ein freywilliges und aus vernúnftiger Ueberlegung enſtandnes Einverſtändniß úber Dinge, die die Vertragmachenden einander leiſten und von einander annehmen wollen, Ein ſolcher Vertrag heiſt gültig und verbindend, wenn er die angegebnen Erforderniſſe hat und wenn ſein Jnhalt dabey auch möglich und

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