Arhiv za istoriju Srpske pravoslavne karlovačke mitropolije

Архив за историју српске православне карловачке митрополије 31

beschržšnket, was derenthalben von der Ililyrischen Hoideputation dann und wann erinnert worden, und ist man von einer Hochlbbi. ung. Holfkanzlei rihmlichsten Diensteifer viel zu iberzeugt, als dass an ihrer gleichmšssigen Gesinnung der mindeste Zweifel getragen wirde; vielmehr glaubet man, dass nicht nur in dieser, sondern auch in denen meisten ibrigen Punkten, ganz leicht ibereinzukommen moglich wdre, wenn man sich nur einmal recht verstiinde, und zu solchem Ende jede Materie recht zergliederte. Wozu meines Ortes Alles, was nur immer in meinen Kršften ist, beizutragen, unermidet beiliessen sein werde.

Nicht minderes Lob gebiihret 14-o der Schrift des Herrn Verfassers wegen Zusammentragung dessen, was Wwegen derer, denen Erz- und Bisthiimern Kirchen und Klostern graeci ritus gehorigen Giter, wegen derer von denen Raitzen anverlangten eigenen Magistraten, dann wegen derer, so von der Union ad Schisma wieder ablallen, und endlichen wegen des dem Metropoliten zuerkannten Nachfolgsrechtes in die Verlassenschaft seiner Glaubensgenossen, so ohne Leibeserben und Blutsverwandten mit Tod abgehen, a pag 67. usque 88. angefihret wird. Bei dem ersten Punkt ist sich nicht aufzuhalten, unwillen, was dahin einschligt von dem Ausspriche des sub praesidio des H. Fiirsten v. Trautsohn autfgesteliten Judicii delegati abhšngt. In Ansehung des zweiten bin mit dem H. Verfasser verstanden, dass es bei der im Reskripte der hochlobl. ung. Hofkanzlei von 27. Juli 1752. enthaltenen Verfiigung zu verbleiben habe. Ingleichen bin ad 3-ium punctum verstanden, dass es bei der iiber das Konferenzprotokoll am 4. Juli 1752. geschopiten pag. 79. angefiihrten k. k. Resolution zu lassen sei.

Und so viel den vierten Punkt betrifft, scheinet man in der Schrift pag. 87. u. 88. auf das Nemliche anzutragen, was die oben in N-o 3-o ad punctum 4-um enthaltene, obgemeldetermassen so reillich iberlegte Resolution in folgenden Worteh vermag: Annuimus ut dum Episco-

porum Quispiam moritur, ejusdem substantia cedat Archiepiscopatui et ·

ecclessiae, ad usus pios convertenda. Daher atich diestfalls verstanden bin.

Obwohl man aber solchergestalten im Schlusse einig ist, so scheinet jedoch 15-o zu dieser und anderer Materie mehrerer Erliuterungen nicht undiensam zu sein, bei jenen was hierortes in der Schrift angefiihret wird, ein und anderes zu erinnern: Und zwar erstlichen glaube nicht, dass von darumen, weilen Objectum litis, rem in Hungaria sitam betrifft, einiges urćerthiniges Tribunal sich anmassen konne aus einiger Gewalt iiber die Giltig- oder Ungiltigkeit koniglicher, Verleihungen mithin super facto summi Principis cui subest quod bene relate ad ipsa privilegia notandum zu sprechen, wie in der Strittsach zwischen denen Klostern in Syrmien und der Herrschaft llok anfangs angetragen worden. Bin jedoch nichts weniger als zuwieder, dass um Allem, — obschon diestfalis unstatthaten Anstande zu begegnen, — auch kinftighin in derlei Fillen, das unschuldige Mittel eines aufzustellenden Judicii delegati ergriffen werde.

2-tens Hat das im Lande ob der Enns, Steiermark und Kždrnten ·allschon im Јаћге 1751. аизребгосћепе Religionsunwesen mit denen seitherigen Erregungen des raitzischen Volkes, — wie man pag. 74.

. Zu vermuthen scheinet, — ganz und gar keine Verknipfung. Wer von

jenem Unwesen einige Kenntniss hat, wird davon iberzeugt sein,

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