Geschichte der neuesten Zeit 1789 bis 1871

Verfaſſung vom Jahr 111 (1795). 55

von der Vorziüglichkeit des Zweikammerſyſtems , ungeahtet des Wider= ſnebens der Bergpartei, entſchieden geltend gemacht. Zu der Ausübung ver vollziehenden Gewalt, welche während dex beiden erſten Nationalver= ſammlungen dem Könige beigelegt geweſen, hatten einige politiſche Theo= zetiker, in Nachahmung Nordamerika's, an einen vom Volke gewählten Präſidenten gedacht, was aber, als zu monarchiſh , die Republik bedro= head, verworfen wurde. Ein anderer Vorſchlag, zwei Konſuln, wie im alten Rom, welches ſi die Nevolution ſo gern zum Vorbild nahm, zu ernennen, hatte aus demſelben Grunde keinen Eingang gefunden. Es wurde zuletzt beſchloſſen, die Exefutive einer Pentarchie anzuvertrauen, zine Beſtimmung, welche es allerdings einem Einzigen unter dieſen Fünf= männern ſchwer machte, die oberſte Gewalt an ſich zu reißen, aber den ¿teim zu gegenſeitiger Eiferſucht unter den Machthabern enthielt, Unenigfeit und Parteiung unter ihnen in Ausſicht ſtellte, und einander ents gegengeſetzte Zwede bei Führung des Staatsruders möglih machte.

Am 30. Thermidor (14. Auguſt) wurde die zweite Leſung des neuen Vexfaſſung8werkes beendigt. Die Grundzüge deſſelben waren folgende: Die vollziehende Gewalt wird von fünf Direktoren ausgeübt, von denen jährlich einer ausſcheiden muß, und erſt fünf Jahre nachher wieder gewählt werden kann. — Die Geſeße gehen von zwei Näthen (conseils), dem der Alten und dem der Fünfhundert, aus, von welchen {ebterer die Anträge ſtellt, erſterer dieſelben, ohne ſie verändern zu kön=z zien, annimmt oder verwirft. — Zum Eintritt in den Naty der Alten, der aus 250 Mitgliedern beſteht, gehört die Erreichung des vierzigſten Lebensjahres, und der Ehemanns=- oder Wittwerſtand. — Zu der Aufz nahme in den Rath der Fünfhundert iſ ein Alter von dreißig Jahren erforderlich. — Alljährlich ſcheidet aus jedem: der Räthe ein Drittheil aus. — Die Wählbarkeit iſt von keinem Cenſus beſchränkt. — Die Wahl findet in zwei Abſtufungen ſtatt. — Die Verbindung zwiſchen der Exekutiven und der Legislatur wird von ſehs Miniſtern, welche von den Direktoren ernannt werden, und der Volksvertretung verantwortlich jind, vermittelt.

Die große Mehrheit des Konvents, ſelbſt die zur gemäßigten Par= tei gehörigen Mitglieder deſſelben, waren ſeit langer Zeit an eine her=vorragende Stellung gewöhnt, und ſahen mit Mißbehagen deren Beenz digung entgegen. Die Gironde und überhaupt die republikaniſch geſinnte Fraktion des Konvents fürchtete, bei dem Fortſchritte, welchen die an= tijakobiniſche Meinung in der beſißenden und gebildeten Klaſſe ſeit dem 1. Prairial gemacht hatie, eine Reaktion, welche mit der Wiederherſtellung