Otočaner Regiments-Geschichte : vom Ursprung dieser Gegend, ihrer Bevölkerung und ihrer Schicksale : in zwei Bänden und drei Hauptstücken

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Seine Majeſtät der Kaiſer hat laut Eröffnung des Barons de Vins ddto. Karlstadt am 4. Oftober 1786 erlaſſen, daß den Offizieren bei Verluſt der Charge verboten ſei, die aus den Magazinen gefaßten Naturalien, unter welhen auh das Holz verſtanden iſt, zu verkaufen.

General - Kommando ddto. Karlstadt am 11. November 1786 üiberſendet den Auszug, was den Poſtkambiaturiſten an Ritt-, Stall- und Quartiergeld, dann Wieſen-Äquivalent gebühret. i

Hiernach war beſtimmt, wie folgt :

Zu Peruéiíé, Poſtkambiaturiſt Franz Oreëkovié mit jährlihem Rittgeld von

104 Gulden für eine Station und an Beſoldung 100 Gulden.

ZU Otoëac, Poſtkambiaturiſt Mathias Matié an jährlicher Beſoldung 100

Gulden und an Rittgeld 104 Gulden für eine Szation. © Zu Vratnilk, Poſtfambiaturiſt Baron Kusland an Quartiergeld jährlich

140 Gulden und an Wieſen-Äquivalent 150 Gulden.

General - Kommando ddto. Karlstadt am 6. Dezember 1786 theilt mit, daß in Folge einer hoffriegsräthlihen Verordnung Seine Majeſtät be= fohlen haben, daß gegen Hälfte Mai 1737 aus den zwei Banal- und vier KarlIstädter Regimentern ein Bataillon zuſammengeſegt na<h Fiume abzurü>en hat, um daſelbſt den König von Neapel mit der Königin zu erwarten. Zur Führung dieſes Bataillons iſ der Likaner Oberſtlieutenant Miksié beſtimmt, dem die Auswahl der übrigen Offiziere überlaſſen bleibt.

General- Kommando ddto. KarIstadt am 20. März 1787 theilt mit, daß ſi<h der Banus Croatiae an das General - Kommando verwendet habe, ihm einige Judividuen, welche im Grundausmeſſungs-Geſchäfte gut bewandert ſind, und welche tägli zwei Gulden Diäten auf die Zeit ihrer Verwendung erhalten werden, zugewieſen werden möchten; trägt daher dem Regimente auf, ‘die dazu Tauglichen bald bekannt zu machen.

Ob und welche Jndividuen dazu beſtimmt und dahin abgeſendet wurden, iſt nicht bekannt, ‘weil die Regiments -Erledigung, wie überhaupt bei allen Verordnungen, nicht beiliegt.

“General - Kommando ddto. KarlIstadt am 23. März 1787 gibt die allerhöchſte Willen8meinung herab, daß den Grenzern, welche nah der Grundausmeſſung nict ſo viel Grund haben, um ihre und ihrer Familie Subſiſtenz zu de>en, dadur<h abgeholfen werden kann, daß ſie in die Garniſon nach Zengg und KarlIstadt fommandirt werden; ferner, daß in Karlstadt eine Tuchfabrik errichtet wird, wobei ſi< ein Weib tägli<h dur< das Spinnen 10 Kreuzer, ein Kind 3 bis 7 Kreuzer und der Mann extra auf dem KulpaFluße in der wachfreien Zeit Etwas vérdienen kann, ſo daß eine ſolche