Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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das Gute wollen , lieben und thun, als das allerböôſeſte, je nachdem ſie unter gute oder ſchlimme Führer gerathen , welche ſich ihres Verſtandes: bemächtigen. Sie ſind alſo theils ſelbſt in Gefahr , theils dem Staate gefährlich. Denn der Menſch’, der nicht von eignen [vernúnftigen! Vorſtellungen und Urtheis len geleitet, ſondern von blinden Vorurtheilen, dummen Religionseifer u. d, beſtimmt wird , iſt eben “ darum weder ſelb ſicher , daß er auf dem Wege der Glácfſeligkeit nicht irre gehe , noch iſt der - Staat ſicher für ihm, daß ex nicht gegen das gemeine Beſte handle. — Hingegen der gebildete Menſch, der an vernünftiges und cignes Nachdenken gewöhnt und von den Feſſeln der Autorität und des Aberglaubens frey iſt, wird theils ſelbſt das ihm núzliche * theils das gemeinnúüzige erkennen, lieben und wollen und frey wirken lernen, Er wird immer nur von weiſen und verſtändigen Menſchen und Geſezgebern ſich leiten laſſen. Und es wird eben darum. deſto leichter werden , ihn zutleiten, weil es nur vere nünftiger Vorſtellungen und Bewegungsgründe bedarf, dic auf den Abergläubiſchen gap nicht wirken.

4. Wenn aber | die Menſchen ‘im Staat von Aberglauben frey ſind und ihre Vernunft brauchen und chren, ſo wird man auch ‘unter ihnen eine all= gemeine Duldſamkeit gegen Glauben und Mey=

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