Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

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Wahrheiten wären — ißre Ohren zu verſchlieſſen, Jſt das uicht offfenbahre Gewaltthätigkeit gegen den menſchlizen Geiſt, wenn mau ihm alle Fortſchritte und. Verbeſſerungen ſeiner Einſichte: unmöglich niacht und es "abſichtlich darauf anlegt , daß ihm ein Sefke tenglaube zum unausrottlihen Vorurtheil werden muß? Kan dieſes wohl mit wahrer Religionsfrey‘heit beſtehen? Oder iſt da währe NRoligionsfreyLeit, wo die Menſchèn bey- ihrer Religion keine Wahl mehr haben? — Wahrhaftig, man ſpielc mit dex Ncligionsfreyheir und giebt dem Volke eine Nuß ohne Kern, ſo lange man Seften privilegirt und herrſchende Lehren und Glaubensnormen einführt, welche Volk und Kindern das als Wahrheit aufdrin“gen, was die Verfaſſer ſolcher Normèn dafúr ges halten haben wollten, — Wahre Religionsfreyheit iſt nur da, wo jeder Unterthan an Orten, welche der Staat zum Vortrage und zur Uebung der Relis gion beſtimmt hat, nichts als die allgemeine Relis gion der Veraunft zu hören belommt, welche alle Menſchen gemeinſchaftlich glauben: und wenn er dann in den Jahren der Rcife, mit unbefangenenx Geiſte, alle beſonderen Religionen frey prúfen und ſich daraus wählen fan ,- was ihm belicbr oder vicſlmehx was ſeiner Vernunft einleuchtet und E i MWahrheitsgefühle ſich von ſelb aufdöringt, Wolle alſo Regenten ihren Unterthanen währe Saas E a ſo mújſea ſie ſorgen, das in allez diente