Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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und ſic) zu ſ{<1wac< fühlen ſollte, die Ordnurig hers zuſtellen und die nöthigen Arreſtazionen vorzunehs men, ſo ſchift der Schef“ der Patrullie ſogleich einen Männ derſelben auf ſeinen Wachtpoſten ( oder wenn dieſer zu entfernt und ein anderer Wacht‘poſten näher wäre, zu dieſem) um Verſtärkung zu rufen, welche im keinen Fall von dem Wacht-Kommandanten verweigert werden darf. Dieſer abgeſchikte Mann nimmt ſein Gewehr mit, einerſeits um bey dem Wacht - Kommandanten deſto eher Glauben - für das Rechtliche ſeines Begehrens zu erhalten, und andererſeits , weil er durch Zurücklaſſung deſſelben an ſeine Kammeraden von der Patrullje, dieſer gleichſam auſſer Stand ſeyn würde im Falle der Noth ‘ſich zu vertheidigen , ohne der feindlichen Parthey eine Waffe in die Hand zu liefern.

Die Patrullje, welche ihre Unvermögenheit etivas auszurichten erkannt und um Verſtärkung abgeſchikt hat, verhält ſich ſo lange ſtille , bis dieſe angelangt iſt; um ſich nicht der Gefahr auszuſeßen, unterliegen zu müſſen, was aber nicht leicht dex Fall ſehn kann, da ſie ſich eher in Stücken hauen laſſen, als nachgeben und ſih gefangen geben ſoll. : Die Patrullien erhalten blvs- ein Wort vot der Parole, nemlich die Loſung (den Namen einer Stadt oder eines Landes) ſelbſt wenn der Anführer