Albanien und die Albanesen : Landschafts- und Charakterbilder : mit vielen Abbildungen

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Jede Beſchädigung fremden Eigen{ums verpflichtet zu Schadenerſab. Die unbeabſichtigte Sachbeſchädigung wird - dur<h Erſab des wirklichen Schadens geſühnt; vorſäßliche Sachbeſchädigung zieht außerdem no< die Verurteilung 31 ‘einer entſprechenden Buße nah ſich. Lag ein Hausfriedensbru<h bei der Saz beſhädigung vor, ſo wird die Buße beſonders hoch bemeſſen. Für eine“ verdorbene oder entwendete Waffe ſind 3000 Piaſter als Schadenerſay zu entrichten, für eine verdorbene öffentliche Waſſerquelle ebenfalls 3000 Piaſter, für getwötetes Kleinvich 250 und für getötetes Großvich 500 Piaſter. ;

Der Raub war früher bei den Malzoren als riiter-

licher Erwerb angeſehen; gut organiſierte Rüäuberbanden ſezten Skutari und die Zadrima in Schre>den. Jnner-=

halb ihrer Bergſtämme fanden dieſe Räuber immer Hilfe

“und Unterſtand. Nie aber vergriffen ſi die Räuber an

dem Fremdling, der im Schuße eines Stammes oder im Geleite* eines Malzoren ſi befand. Jhn ſhüßte das Gaſtrecht. Heute gilt überhaupt der Raub als Schande mit Ausnahme des Merdediebſtahls. Stiehlt jemand im Gebiete des eigenen Stammes, ſo hat er den- geraubten Gegenſtand mit dem zweifachen Wert zu erſezen. Jſt der Diebſtahl mit Hausfriedensbru< verbunden, ſo zahlt der Schuldige außerdem no< 500 Piaſter Strafe für den Hausfriedensbruh. y

Hat der Beſchädigte den Shuldigen niht in fagranti ertappt, ſo fann er den Be w eis gegen ihn entweder dur<h Eid oder dure einen geheimen Zeugen (Kapugzar) erbringen. Der Kläger oder der Beſchuldigte können einen Eid nicht ſelbſt ablegen, ſondern derſelbe wird von einer von den Sthiedsrichtern zu beſtimmenden Anzahl eidesfähiger Männer aus der Verwandtſchaft des zum Eid Zugelaſſenen geleiſtet. Der Kapußar, ſtets ein Mann gereiften Alters, wird zu drei verſchiedenenmalen