Albanien und die Albanesen : Landschafts- und Charakterbilder : mit vielen Abbildungen

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Bei Verwundungen wird ebenſo vorgegangen wie beim Totſchlag; es treten durhwegs dieſelben Strafen ein, nur in leihterem Ausmaße. Zum Beiſpiel fallen bei Verwundungen nur drei Männer unter die Blutrache; eine Familie mit mehr als drei männlichen Mitgliedern fann ſich die Befreiung der „Ueberkompletten“ dur< Geld oder Gnade des| zur Blutrache-Berechtigten leiht erwirken. Bei einer Verwundung verfallen die niht mit im gemeinſamen Haushalte der Schuldigen lebenden Verwandten nicht der Blutrache, wenn ſie niht Geſchwiſter und Geſchwiſterkinder des Schuldigen ſind. Das für die Verwundung zu entrichtende Entſchädigungsgeld im Falle der Verſöhnung richtet ſih je nah der Wunde. Da man für einen Totſchlag ſe<s Beutel Entſchädigung zahlt, ſo wird angenommen, daß jede Hand und jeder Fuß mit einem Viertel davon, das iſt mit anderthalb Beuteln zu entſchädigen ſind. Außer dieſer Entſchädigung muß der Schuldige die Koſten der Wundbehandlung zahlen.

Schießt jemand unberechtigt gegen einen anderen, vhne ihn zu treffen, ſo wird er zu 1500 Maſter Buße verurteilt. Verſagt aber die Waſfe, ſo hat er 3000 Piaſter zu zahlen.

Schlägt ein Erwachſener ein fremdes Kind, ſo zahlt ex 750 Piaſter Buße.

Die Vergewaltigung eines Weibes involviert eine Blutrache und im Falle der Verſöhnung 3000 Piaſter Buße an die Familie der Beleidigten. Dieſelbe Strafe trifffſt den Vater unehelicher Kinder; außerdem muß er auch das Kind zu ſi< nehmen. Für ein in der Schwanger= ſchaft ermordetes Weib iſt der Mörder zwei_ Blutrachen \<huldig und im Falle der Verſöhnung eine Buße von 1500 Piaſter für das ermordete Weib "und 1500 oder 3000 Piaſter für das umgekommene Kind, je nachdem es männlichen oder weiblichen Geſchlechtes war.

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