Albanien und die Albanesen : Landschafts- und Charakterbilder : mit vielen Abbildungen

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von zwei dur< die Parteien beſtimmten Schiedsrichtern einvernommen; dieſe drei Ausſagen müſſen gleichlautend und durch einige Stüßpunkte glaubhaft gemacht ſein. Die Einvernahme erfolgt im geheimen und der Name des Kapugzar wird dem Beſchuldigten niht genannt. Wurde ſeine Ausſage von den Schiedsrichtern approbiert und akzeptiert, ſo iſt der Beſchuldigte als ſachfällig zu erklären. Senken die zwei Sc .iedsrichter dem geheimen Zeugen kein Vertrauen, ſo kann derſelbe ſih öffentlih nennen und ſeine Ausſage der Beurteilung des Stammes anheim geben. Dasſelbe gilt, wenn, der Beſchuldigte ſih dem Schiedsgericht nicht unterwerfen will. Die Koſten des Prozeſſes werden von den Schiedsrichtern beſtimmt; nennt der Kapugtar ſih öffentlich, ſo erhält er in Anerkennung des bewieſenen Mutes 500 Piaſter zugeſprochen, welche der Beſculdigte zu zahlen hat.

Iſt jemand wegen einer Sache belangt worden, ſo hat er ein Frieden 8pfand zu leiſten; außerdem kennt der Albaneſe das Fauſtpfand für eine \<webende Schuld. Das Srieden8pfand, welches bei einer Geldſtrafe von 500 Piaſtern zu leiſten iſt, bedeutet, daß derjenige, welcher es beiſtellt, ſih einem gerichtlichen Verfahren bezügli< der gegen ihn erhobenen Forderung oder Beſculdigung unterwerfen will. Für gewöhnliche Schulden werden bewegliche und unbewegliche Güter verpfändet; für die Schuld der Entſchädigung einer verſöhnten Blut= rache aber nur Waffen, deren Wert mindeſtens 3000 Piaſter ſein muß.

Stirbt der Herr eines Hauſes, ſo erben die männ=lichen Verwandten der väterlichen Seite alle zu gleichen Teilen; die Frauen ſind vom Erbrecht ausgeſhloſſen. Iſt der Erbe minderjährig (das heißt hat er das ſechschnte Lebensjahr noch ni<t vollendet), ſo unterſteht er der Vormundſchaft ſeiner Mutter oder, wenn dieſelbe bereits geſtorben iſt, ſeines nächſten Verwandten. Der Vor-