Albanien und die Albanesen : Landschafts- und Charakterbilder : mit vielen Abbildungen

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mund verwaltet wohl das Vermögen, aber er darf nichts davon veräußern. Hinterläßt der Verſtorbene keine männlichen Nachkommen, ſo erbt die Witwe nichts, ja ſie darf ! niht einmal im Hauſe ihres verſtorbenen Mannes bleiben, ſondern muß ins väterliche Haus zurü>fehren. Hat ſie jedo< einen Sohn, ſo bleibt ſie im Hauſe, erzieht den * Sohn und lebt von dem hinterlaſſenen Vermögen des Gatten. Wenn ſie keinen Sohn, wohl aber eine Tochter am Leben hat, dann darf ſie hundert Tage in dem Hauſe ihres Gatten bleiben nah deſſen Tode. Beſtehen na: Ablauf dieſer Friſt die Erben darauf, dann muß ſie das Haus verlaſſen; die Tochter bleibt jedo<h bei dem Erben, welcher ſie als Glied ſeiner Familie zu betrachten hat. Falls die Witwe mit dem verſtorbenen Gatten einen vor oder nah dieſem verſtorbeten Sohn gehabt hat, ſo iſt ihr die Nußnießung des hinterlaſſenen Vermögens geſtattet, ſolange ſie ſih niht wieder verheiratet und im Hauſe bleiben will. Jſſt ſie jedo<h zur Verwaltung des Nachlaſſes unfähig, ſo kann ſie entweder mit dem Erben als Glied von deſſen Familie leben, oder aber ins Elternhaus zurü{fehren. Zieht ſie ins Elternhaus zurü>, fo iſt der Erbe verpflichtet, ihr alles zum Lebensunterhalt Erforderliche beizuſtellen. Die ‘Witwe, welcher die Nugt= nießung des Nachlaſſes des Gatten zuſteht, kann auh die unbeweglihen Güter des Nachlaſſes ve rfaufen, um aus dem Erlös ihren Lebensgunterhalt zu beſtreiten, wenn der eigentlihe Erbe für ihren Unterhalt nicht aufkommen will. Die Töchter, welche bei der Mutter den Lebensunterhalt finden und von ihr den Nutgenuß am väterlichen Vermögen erben, können nuv bewegliche Güter verkaufen. Heiraten dieſe Töchter, ſo verliere ſie | jeden Anſpruch auf das väterlihe Vermögen. Waffen aus | der Verlaſſenſchaft dürfen nie verkauft werden. Der Beſißer oder die Nußnießerin eines unbeweglichen Gutes fann dieſes nux dem nächſten Verwandten von

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