Begebenheiten und Unruhen im Bisthum Lüttich

130 = MQ

Fürs erſte iſt aus allen ſchon angeführten Umſtänden nicht zu zweifeln , daß der Herzog von Cleve, um ſeine Pflicht , wel: che die Unterſiüzung und Erhaltung des Oberſtrichterlichen Anſehens im Reich zum Gegenſtand hat „ beſtmöglichſt zu erfüllen , ſich in dieſem auſſerordentlichen Fall in der Nothwendigkeit befand, die Schärfe der Réichsgerichtlichen Mandate ‘bei ihrer Execution in einigen Punkten zu mäßigen. Es iſ ſichtbar , daß der grôſte Theil der Lütticher , vereinigt mit den Brabantern, ſ< einer Vollſtrekkung derſelben nach ihrem ganzen wörtlichen Jnnhalt gewaltſam widerſezt hätte. Die Brabanter hatten damals, da die Executionstruppen vor Lüttich ſanden, ſehe zahlreiche Kaiſerliche Corps genöthigt, aus ihren veſten Pläzen , welhe ſie beſezt hatten , zu weichen : aller Wahrſcheinlichkeit nah würden ſie alſo das weit weniger zahlreiche Executionscorps , das Lüttich erſt beſezen wollte, zur Zeit davon abgehalten haben,