Begebenheiten und Unruhen im Bisthum Lüttich

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oder hôchſt {ädli< hielt , die reichskammergerichtliche Mandate wörtlich zu-exéquiren ; wäre dieſes nicht eine gültige Urſache geweſen , den Faiſerlichen Auftrag von ſich abzulehnen, F) und ‘hat es ſi nicht vielmehr durch Uebernahme deſſelben dazu noch beſonders anheihig gemacht ? — Jch glaube ſ{werli<, daß man dieſes mit Recht wird behaupten Fönnen. — Eleve übernahm die Execution zu einer Zeit , da die innern Unruhen in

F) K. C. G. O. zter Thl. tit. 58. 6. ‘1. Dieſes Geſez beſtimmt die Fälle, in welchen ein Reichsſiand berechtigt ſeyn ſoll, ſi< wegen der Ucbernahme einer von den Reichsgerichten ihm übertragenen Epeccution zu entſ{uldigen, dahin: 1x) Wann er niht hinlänglich mächtig oder es ihm unmöglich ſey, ſie zu vellzichen. 2) Wann die Execution mit groſſen Beſchwerlichkeiten Und Koſten verbunden , welche leztere derjenige, gegen den ſie ergeht , nicht leicht einzubringen im Stand ſey. — Der zweite Fall hätte mit Recht in dieſer Sache, wenigſtens bey der nachher veränderten Lage der Umfände, von Cleve als geſezliche Entſchuldigung gegen Uebernahme der Execution angeführt werden können.

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