Begebenheiten und Unruhen im Bisthum Lüttich

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Es erlieſſen demna<h Münſter und Jú? lich gemeinſchaftlih an die Deputation ein Dekret, durch welches die Lütticher Stände und der Magiſtrat der Hauptſtadt aufgefordert wurden , ſh Unbedingt der Sentenz des Reichskammergerichts zu unterwerfen: Heer von Dohm aber ertheilte derſelben den 26ſten November eine beſondere ſchriftliche Erklärung des Junhalts : (Nro, 3.)

1) Daß die gegenwärtigen Magiſtratsperſonen in der Hauptſtadt und den übrigen Städten des Bißthums , unter der Bedingung, wenn ſie die öffentliche Ruhe und Ordnung handhaben „und ſich den einrüfenden Truppen auf keine Art widerſezen würden, nichts für ihre Perſonen und Güter ſollten zu befürchten haben.

2) Daß, wann, dem Hauptzwek des kaiſerlichen Mandats gemäß , alle auf eine geſezwidrige Art gewählte Magiſtratsperſonen ihre Stellen niederlegen würden,