Begebenheiten und Unruhen im Bisthum Lüttich

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Je

„zwar die Bekanntmachung ſeines Voti „an die Deputirten als einer perſönlichen „Meinung des Subdelegati niht aber „als ciner Reſolution des Direttori zu„gegeben habe: Das cleviſche Votum ha„be daher qua tale in Anſehung des „Gebrauchs nur einen hiſtoriſchen Werth „und keine rechtliche Gültigkeit : er habe „aus dieſen Urſachen auf ſeinen Bericht „die Weiſung erhalten, zu erklären, daß, „ſeine Churfürſtliche Durchlaucht zu Kölln, „um niemals die Hände zu inconſtitutio„nellen Verbindungen zu bieten, und nicht „zu Genehmigung des widerrechtlichen „Anmaaßens empörter Unterthanen bei„zuwürken „ ſo lange nicht ihre Truppen „zu dem von cleviſchen Direétorii wege „aufgeſtellten Corps würden ſtoſſen laſſen, „bis ſie von dieſem Dire&torio die Ver„ſicherung erhalten hätten , daß ſolche „nicht anders als zu ſtraker Vollziehung „des reichskammergerichtlichen Urtheils ge„braucht werden ſollten,®-