Cèrnagora

148

Bollwerk betrachtet wird *). „Peter ?T. hat dieſe Schwierigkeit gelö#\t, wie Alexander den gordiſchen Kneten : er läßt das Haus des Schuldigen in Brand ſte>en, und dieſer wird nun dur dic Flammen genöthigt, zu entweichen. Bürgerlich todt , ſeiner Grundſtücfe und ſeines Viehes, welche den Verwandten des Getödteten anheimfallen, beraubt, entflicht der Mörder mit ſeinen Waffen, der einzigen Habe, die ihm bleibt, und ſucht eine Zuflucht bei den Türken, wofern er niht etwa bei einem Stamme verbündeter Usfoken Aufname findet. Dieſe Art von Rechtspflege, welche, inſoferne ſie die Kinder des Verbrechers ihres ganzen Eigenthumes beraubt, eben niht ſehr menſchenfreundlich iſ, wird übrigens nur ausnahmsweife, und zwar gegen mächtige Mörder, welche, von einer zahlreichen Dienerſchaft unterſtützt, den belagernden Wachen trogen zu fönnen glauben, in Anwendung gebracht .….. Hat der Senat einen zum Tode verurtheilt, ſo werden aus jedem Stamme ein oder zwei Bewaffnete ausgehoben, und dieſe ſchießen alle mit einem Male auf den Verurtheilten, der |< ungefeſſelt in einer Schußweite von vierzig Schritten aufſtellt. Fällt er, ſo erfahren ſeine Verwandten nicht, wer ihn tödtete, und wiſſen niht, an wem ſie die Blutrache ausüben

#*) Wie bei allen Orientalen. In Conſtantinopel ziehen die türkiſchen Kaufleute, wenn ſie zum Gebete in die Moſchee gehen, nur eine Schnur quer vor die offfene Thüre ihres Gewölbes, ohne dieſes zu verſchließen.