Cèrnagora

72 $. 5. Innere Verwaltung.

Jede Familie betrachtet den gospodar (Hausvater) als nächſtes Oberhaupt, als Verwalter“ aller häuslihen Angelegenheiten; ſo wie in einer ganzen Gemeinſchaft wieder der staresina (Aelteſte des Ortes) das Richteramt über ſämmtliche Familien der Gemeinſchaft führt; der Älteſte und Angeſehenſte eines Stammes wird glavar (Häuptling) genannt, und leitet die innnere Angelegenheit desſelben.

Bei der Wahl aller dieſer Häupter wird der Maßſtab der mit Erfahrung geſ{<hwängerten Jahre angelegt.

Mehrere Stämme, die dur<h nähere Verwandtſhaft oder andere Jutereſſen ſi<h beſonders an einander gebunden fühlen, wählen ſi< gemeinſchaftli< aus den vornehmſten Familien einen knjaz (Fürſt), der als höchſte Inſtanz der inneren Angelegenheiten gilt.

Zur Erzielung des Gemeinwohles werden skupstiue (Verſammlungen) der gospodari, staredine . glavari oder knjazi, wohl auch aller insgeſammt, je nach Beſchaffenheit der Angelegenheit , abgehalten.

Man ſieht in dieſer Herkömmlichkeit, daß aus der Geſellſchaft der Geächteten \{<hon frühzeitig eine Unterordnung des Willens unter das Gemeinwohl als alleiniges Freiheitsþrincip hervorſticht; daß ſie keineswegs