Geschichte der französischen Revolution

Die erſte revolutionäre Verfaſſung. 55

lihen Rechte fein Unterſchied mehr obwalten. Bald nahm man ſogar die proteſtantiſhen Refugiés, deren Vorfahren die Aufhebung des Ediktes von Nantes ins Ausland getrieben haîtte, als Vollbürger auf, wenn ſie bei der Rü>fehr in die Heimat den Bürgereid leiſteten. Dagegen wurden die Juden erſt am 27. September 1791 gegen Erfüllung der allgemein vorgeſchriebenen Bedingungen von den Beſhränkungen befreit, die in den vorhergehenden Geſegen für ſie noh enthalten waren. Die SÉlaverei blieb trog der proflamierten Gleihheit in den franzöſiſchen Kolonien noh lange beſtehen ; erſt der Nationaltonvent hat ſie hier abgeſchafft. So blieben von 26 Millionen Einwohnern nur vier Millionen Aftivbürger übrig, die zugleih als Nationalgarde bewaffnet wurden. Ueben dieſem Dolfsheere beſtand aber die aus Söldnern zuſammengeſeßzte königlihe Armee fort. Bei der Reform des Juſtizweſens, wo man auf vollſtändig neuem Grunde den Bau beginnen mußte, ließ die Tendenz nah Shwächung des königlihen Anſehens in Kriminalſacen zur Entſcheidung der Tatfrage die Vorläufer der modernen Shwurgerihte entſtehen. Troß mancher in neuerer seit geäußerter Bedenken gegen dieſe Einri<htung war der Fortſchritt damals ein großer, weil das Volk ſofort Vertrauen faßte zu den aus ihm ſelbſt hervorgegangenen Richtern. Eine neue kir<lihe Einteilung ging mit der politiſhen Hand in Hand. Am 10. Oftober 1789 hatte Charles Maurice Graf von Talleyrand, Biſchof von Autun, zugunſten des Staates eine Trennung der Benefizien, die zum Lebensunterhalt der Prieſter nötig waren, von den übrigen Kirchengütern verlangt ; dafür ſollte die Nation die auf den Stiftungen ruhenden Verpflihtungen, als wel<he ausdrü>li<h die Verwaltung der Spitäler, Wohltätigkeits- und Unterrichtsanſtalten uſw. genannt werden, auf ihr Budget übernehmen. Wären ſie ſomit au der von den Stiftern beabſihtigten Verwendung erhalten geblieben, ſo war dieſer Antrag, der von Mirabeau ebenſo eifrig verteidigt wie von dem Abbé Maury bekämpft wurde, doh mit der dur< die Menſchenrehte verbürgten Sicherheit des Eigentums unvereinbar. Troßdem wurden dur Dekret vom 2. November alle Kirchengüter, deren Wert auf 24522253 350 Livres bere<hnet wurde, der Nation zur Verfügung geſtellt. Als einzige Gegenleiſtung übernahm der Staat die Koſten für die Armenpflege, den Kultus und ſeine Diener; fein Prieſter Z*