Geschichte der französischen Revolution

Z4 II. Kapitel. Die Konſtituante. |

Rhein gegen ihr Vaterland ſ<üren, ſoll ihnen nur dazu dienen, die eigene Sache zu retten.

Wenige Tage na<h dem Einzug Ludwigs in Paris ſiedelte au die Nationalverſammlung dorthin über; am 19. Oftober hielt ſie hier ihre erſte Sißzung. Bis zum September 1791 hat ſie dann ein Verfaſſungswerk von weltgeſchihtliher Bedeutung geſchaffen, das allen unſeren modernen Verfaſſungen als Schema zugrunde liegt. War in den Menſchenrechten der univerſale und philoſophiſche Charakter der Revolution am reinſten zum Ausdru> gekommen, ſo mußte die Verfaſſung do< zugleih auf dem konkreten Boden der Wirklichkeit eine Brüd>e ſchlagen zwiſchen der Vergangenheit und einer anders gearteten Gegenwart. So wurde die geſhihtli<h überlieferte Erbmonarchie mit der theoretiſ<h geforderten Souveränität der Nation verſ<hmolzen, ohne daß man ſih des Widerſpruchs klar bewußt wurde. Wenn vor der Revolution Voltaire zwiſchen den Alpen und den Pyrenäen mehr als 140 verſchiedene Völfer fand, die einander völlig fremd waren, und der Reiſende bei jeder Poſtſtation wieder auf andere Geſetze ſtieß, die er wechſeln mußte wie die Pferde, ſo war die wirtſchaftliche Einheit des Landes am 4. Auguſt begründet worden. Nun wurde ganz Sranfrei<h geometriſ<h mit nur ganz lo>erer Anlehnung an die hiſtoriſhe Gliederung in 83 Departements geteilt, die faſt ſämtli<h na Flüſſen und Gebirgen benannt waren ; Unterabteilungen bildeten die/ Diſtrikte, Kantone und Munizipalitäten. Die Ernennung der Beamten wurde dem König entzogen und den Wählern übertragen. Als aftiver Bürger ſollte nur derjenige zugelaſſen ſein, der großjährig (25 Jahre alt), ein Jahr lang im Bezirke anſäſſig war und eine dirette Steuer zahlte. Vergeblih hatten fünf Abgeordnete, darunter Robespierre das allgemeine Wahlrecht gefordert, ohne das Eigentum zum Maßſtab der bürgerlihen Rechte zu erheben. Die Schaffung eines beſtimmten Senſus war in der Tat unvereinbar mit dem Grundſatz der Menſchenrechte, der alle Menſchen für gleih erklärte, und die Prinzipwidrigfkeit wurde dadur< niht geringer, daß man die direkte Steuer, an welche der Charafter des Aftivbürgers gebunden war, mögli<ſt niedrig anſeßte, nämlih auf 1 Mark Silbers (= 50 Franken). Au die Gleichheit der Bekenntniſſe wurde ſtipuliert; zwiſchen Katholiken und Proteſtanten ſollte in Ausübung ihrer bürger-