Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
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ſtaté haben ſoll, ganz der Willkühr des Militärs überlaſſen iſ, ſo erheiſchen es doch öfters Umſtände ſich diesfalls mit den bürgerlichen “Behörden zu verſiehen ; um die amOrte beſtehende geſellſchaſtliche Ordnung nicht muthwillig zu ſtören.
Die Patrullien nach Zapfcnſirceih in deu Wirthshäuſern« und Schenken ſchaſfen- niemanden ab, als einzig die Militärsz außer es würde diesfalls ‘von den Ortsbehörden angeſucht oder es bes ſtünde -ein höherer Befehl. ;
Wenn in einer Garniſon verſchiedenes. Militär oder Kompanien von einem Bataillon liegen y ſo iſt der höchſte Offizier im Grade immer zugleich auch Plaz - Kommandant , wenn kein eigener Plazo Kommandant beſiellt if. - Demſelben liegt dis Ober-Aufſicht über Militär-Polizey und Anordnung des Garniſons - Dienſtes ob, ihm werden die Raps porte ‘von «den Wachten ( gewöhnlich vóön dei Wachten- auf die -Hauptwacht und von- dieſen an ihn) gemacht; er ordnet nôthigenfalls Sicherheits und Vextheidigungs- Maaßregeln an.
Jeder Offizier der in eine fremde Garniſott kommt: hat ſi bey dem Plaz - Kommandanten zu melden, ja ſelb| wenn der Ankommende von höherem Grad iſt, ſo erfordert die Höflichkeit den Plaz - Komandanten“ entweder zu beſuchen oder thu doch den Aufenthalt wiſſen zu laſſen; da in einer