Serbien, Rußland und die Türkei

GS

Freili< traf Miloſh keine direkte Beſchränfung; es wurde ihm niht nur die erbliche Fürſtenwürde beſtätigt, ſondern es wurden ihm auh wohl ſeine Befugniſſe belaſſen. Jhm blieb die Ernennung zu den Aemtern des Landes, die Ausführung der Geſeße, und die Anwendung der von den Gerichten verhängten Strafenz er behielt das Recht der Gnade, das Ober-Commando der militairiſhen Kräfte und die Polizei des Landes, ſo wie das Recht, die Abgaben zu beſtimmen und zu erheben, nahdem er es zuvor den Repräſentanten des Landes angezeigt.

Jedoch was half ihm die Beſtätigung ſeiner Macht und ſeiner Befugniſſe, wenn ihr die Grundlage entzogen und ihr zur Seite eine rivaliſirende, feindlihe Macht erhoben wurde? Dies geſhah aber dur< die Organiſation eines ſeinem Einfluſſe entzogenen, ihm feindlih geſinnten Senats. Feindlih geſinnt war ihm dieſer von jeher geweſen und mußte es ihm ſein, weil er die der Herrſhhaſt der Woiwoden unterworfenen Landesbezirke repräſentivte. Jezt wurde er ihm ſelbſtſtändig gegenübergeſtellt, durch die Beſtimmung, daß die Mitglieder deſſelben niht abgeſeßt werden konnten, bevor niht bei der hohen