Arhiv za istoriju Srpske pravoslavne karlovačke mitropolije

76 Архив за историју српске православне карловачке митрополије

nicht mehr als Verdacht, wohl aber als wirkliche That gehalten werden sollende Vergehung des Metropoliten und der Bischofen entdecket zu haben vermeinet, und dahero gegen dieselbe so sehr erbitteret, und misstraurisch geworden ist: So solle mit allerhochsten Landesfirstlichen Erlaubniss in allerunterthianigster Erniedrigung eroffnen die weiters von dem Clero und der Nation fihrende Beschwerde.

Man ist weit entfernet, diejenige Ursach zu ergrinden, warumen der allerhochste Hof das unter 27. Septembry 1770. emanirte NationRegulament dem везапкеп Шупзсћеп СЈего ипа Nation nicht per Extensum sondern nur in einem Extract lediglich die bekannte 28 Puncta kundzumachen fir gut befunden. Nur die dermahlige Beargwohnung der Nation gegen mich und ihre Bischoffe gibt den Anlass, den Grund der unter dem Volk entstandenen Gihrung anzugeben.

Die Hochlobb. K. K. Hot Deputation in Iilyricis schickte unter 17. Jannuary 1771. dem damaligen Metropoliten sowohl als denen gesamten Bischofen, und zwar einem jeden besonders ein Decret mit einem Abdruck der unter 27. Septb. 1771 per. Extensum emanirten Regulamets mit dem Ausdruck zu: /hro K. K. A. Maiffs hčiffen fiir den nicht unirten Clerum und die Nafion das Мершатетп аизгијегнееп, ипа sowohl denen befreffenden Sfellen, als ihme Melfropolifen und dessen unferstehenden Bischoffen zur Nachachftung mitzutheilen, an das Volk aber lediglich die demselben unumgdnglich zu wissen nčfhige Punkfen durch die Vorgesetzfe Obrigkeifen bekannt zu machen, alleronćdidigst anbefohlen.

Nun da abermalen ein anderso Nations-Regulament unter 2. Jannuary vorigen 1777 Jahres im Druck erschienen, schickte die Hochgeachte Illyrische Hof-Deputation mir und denen ibrigen Bischofen, und zwar einem |eden 50 Exemplarien in Оешзећег 5ргасће 7и ти Вејећ! дауоп der Erz- und Bischofe Registratur, jedem Consistorial-Glied, jedem Protopoppen und Kloster auszutheilen. Die ins Slavonische ibersetzte und in dieser Sprache abgedruckte Exemplaria aber geriethen zuerst in die Hande der weltlichen Glaubensgenossenen, ohne dass ich, die Bischofe oder jemand von Clero deren habhaft werden konnen.

Die Nation schopfte heraus. und zwar aus dem Eingang, pag. 4. allwo von im Jahre 1769. beym Congress beschehenen Verhandlungen und Bekannfmachung des Anno 1770. emanirten Regulaments, und zu Ende: von denen durch die in den Jahren 1774. und 1776. zu Carlowicz fijrrgewesenen 5упоао5 in verschiedenen Angelegenheiten ge/assfen von Шго К. К. А. Мајне sohin allergnidigst begnehmigten Anč/rćgen geredet wird, nicht allein einen Argwohn gegen die Erz- und Bischofe, wegen geheimgehaltenen ersten Regulaments per Extensum v. Jahre 1770. und dass darinnen all und |edes mit der Nation benehmen, Einverstandniss und Einvilligung beschehen zu seyn, enthalten ist, da von vielen deren darinnen enthaltenen Gegenstanden bey dem Congress nicht einmal die Frage gewesen und gegen mehrere derenselben bey dem nehmlichen sowohl als dem darauf Anno 1774. gefolgten Congress verschiedene Beschwerden an allerhochsten Hof gelangen zu machen, denen K. K. A. Commissarien iberreichet worden; sondern nahm vermog Regulaments-Ausdrucks die gefassfe und sodann allerhochsten Orts begnehmigle Synodal-Antrige seht idbel auf, als allerhochste Landesfiirstliche Privilegia nicht dem Erzbischofen und Bischofen allein, son-