Bemerkungen über die französische Revolution und das Betragen einiger Gesellschaften in London bei disen Ereignissen

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Sie erklärten, was in den Augen und Meinung des Geſezes ſie immer geroeſen war „ die Krone jeder Verantwortung ledig , und legten , um ſe ganz zu befreyen, die volle Laſt der. Strafbarkeit auf die Míniſter. Nach. dem Statute I. Wilhelm Seſſ, 2. /, Ate zur Erläuterung der Rechte und Freiheiten / der Unkterthanen , und zu Beſtimmung der Thron+ folge „ genannt, ſeßten ſie feſt, daß die Minis ſier der Krone nah dem Junhalt derſelben verpflichtet - ſeyn ſollten. Bald. hernach wurde durch häufige Par lamentsverſammlungen der Gang der Regierung unter die fortdaurendere Aufſicht und thâtigeren Gegenhalt der Volksrepräſentanten unv Magnaten des Reiz <es gebracht. Jn der nächſten großen die Verfaſz ſung betreffenden Akte ( 12. und 13. König Wilhelms) beſchied man zur mehrern Einſchränkung der Krone und genauerer Sicherheit der Rechte und Freiheiten des Volkes : „„ daß ſelbſt unter dem großen Reichsſie=„, gel ein Pardon gegen eine rechtliche Klage des Uns terhauſes keinen Schuß gewähren könne. „,

Die in der Rechtsfeſtſezungsakte (Declaration of right ) enthaltene Norm der Regierung , die unun= terbrochene- Aufſicht des Parlaments, das Recht Staatsverbrecher zur Klage zu ziehen „ ſchienen ihnen eine unz - endlich ſicherere Schußwehr verfaſſungsmäßiger Frei= heit, ein dauerhafteres Paladium gegen die Angriffe

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