Rechte und Obliegenheiten der Regenten und Unterthanen in Beziehung auf Staat und Religion : eine Folge des Systems der moralischen Religion

4. Ein- viertes ſicheres und unentbehrliches Mittel, Verbrechen zw verhüten und den Staat: für Verbrechen zu ſichern, wäre — Aufſicht über Perſonen , welche zu Verbrechen inkliniren und zeitige Entwafnung derfelben. " Die Ausübung dies ſes Mittels wúrde dreyerley Maasregeln: erfoderm.. Erſilih múßte: der Geſezgeber verordnen, daß: an: ‘allen! óffentlichen Orten und beſonders in Wirths häuſern bey jedem! erſten Keime des Zanks- die ſchleus. nigſte Darzwiſchenkunft verordneter Friedensriche ter ‘möglich gemacht und jeder Wirth, bey Verluſk ſeiner Schankgerechtigksit angehalten würde , dieſel: ben herbeyzurufèn , fobald, vornehmlich, wenn. “ Vetrunkene ſich gegenwärtig befänden, nur einiger: Schein: da wäre, daß Schlägerey entſtehen könte, Aweitens müßte: jede Ortsobrigkeit, bey ſchwerer Strafe: und Selbſthaftung, verpflichtet werden, auf alle diè Menſthen. ein- wachſames Auge zu haben und von ihnen hohen Orts frühzeitige Anzeige zu thun, welche ſich auf dem Wege befinden, Verbres cher zu werden: z, B.. Eheleute, zumak unter dem xohen Pöbel, die ſich täglich raufen und ſchlagen, und unter denen. es gar leiht am Ende, wenn die Leidenſchaft ſteigt „ und ein unglüklicher Sof dazu fFomt , Mor dthaten entſichen+ damit man in Zeiten fie trennen. fônte: oder — Perſonen, die fremde Gels der in ihrer Verwahrung haben und notoriſch prâchtiger und MILE lebén und wirthſchaften,

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