Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
uen Vorgeſezten befohlen wird , aufs genaueſte zu vollziehen.
9. Mit ſeinen Obern ſoll ex mit Zutrauen reden , ſelbe aber nie duzen ſondern ihnen mit der gehörigen Ehrerbiethung begegnen
xo. Jn keinem Fall ſoll ſich ein Soldat ſelbſten Recht verſchaffen , ſondern , wenu er eine billige Klage zu haben glaubt , ſo ſoil ex es einem ſeiner Vorgeſeßten geziemend anzeigen , der dann ſelbiger abzuhelfen trachten wird.
xr, Jedem Untergebenen iſ erlaubt , wenn er.
eine Klage gegen eiuen Vorgeſeßzten zu haben glaubt,
ſelbe höhern Orts anzubringen ; doh ſoll es allzeit
mit der geziemenden Achtung , und niht ohne genug-
ſame Urſache geſchehen, weil es ſonſt als Unzufries
- denheit und Ungehorſam angeſehen , und nach dea Umſtänden geſtraft würde ;
12, Begegnet ein Gemeiner elncm Offizier auf der Straße , oder gehet er bey einem vorbey , ſo ſoll er die linke Hand raſch gegen die Hutmaſche bringen, und ſo lange daran“ laßen, bis ev bey ſelbem vorbey if ; iſ es aber ein Staabs - Offizier oder der Hauptmann ſeiner Kompagnie, wird er noch dazu Front machen , und ſv lange ſiehen bleiben , bis er vorbey iſt, Steht der Staabs-Offizier ſtill oder ſißet derſelbe, ſo wird er die Hand an den Hut bringen und vordbey gehen. Geht eln Offizier bey einem ſizenden Soldaten vorbey , ſey es in oder außer dem Dieuſt , ſo wird ex aufſiehen, und, wie oben, die Hand an die Hutmaſhe bringen : deßgleichen , weny ex ſieht und ein Offizier bey ihm vorbeygeÿt.