Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
ETeTZRIED 13 ehen , Front machen gegen die Selle, wo die Oeffs nung des Schilterhauſes hinſicht , und das Gewehr ſchultern z i es ein General oder ein Staahss Offizier , wird ſie , ſobald er nahe bey ihr iſ, preſentieren ; — ſo auch fúr das Hochwürdige , wobey ſie anno , wenn ſie katholiſcher Religion iſ , die rechte Hand an den Hut bringet nnd den Kopf neiget , indem es vorbeygetragen wird, Die Schildwache vor dem Gewehr ſoll, wenn das Hochrourdige , der Landammanu der Schweiz , eine Truppe, Abgeſandte fremder Mächte vom erſten und vom zweyten Rang y die oberſie Perſon des Kantons, eln General oder Obevr - Kommandant eines eidgenößiſchen Truppen - Korys oder der Plag - Kommandant ſh ihrem Poſten nähert, nachdem ſie geſchultert hat , „Wa < tk in's Gewehr!“ rufen, welches fruh genug geſchehen muß , daß die Wache Zeit habe ſh aufzuſtellen y welches. jederzeit mit geſchultertem Gewehr geſchehen ſoll , die Schildwache aber präſentiert. Bey Nacht wird keine dieſer Ehrenbezeugungen erwieſen.
24. Wenn eine Perſon , ſür welche die Wache ausrúd>en ſoll , abwinkt , wird die Schildwache / welche darauf Obacht zu geben hat , die Wache avers tieren , daß fie nicht ausrüce.
25. Wenn bey der Nacht auf: Wer da? Nonde oder Patruille geantwortet wird , ſoll die Schildwache das Gewehr hoh nehmen , wie auf das Kommando Fert! ohne den Hahn zu ſpannen. Steht ſie vor dem Gewehr , 0 ruft ſie auf dieſe Antwort ; „Halt! Korporal heraus! Ronde oder Patruille! Wird aber Ronde Major! geantwortet , (0 ſetzet ſie no< hinzu „Wacht ins Gewehr!“ Jt bey ihrem Poſien