Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
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__Zweyter Abſchnitt. Pflichten der Korporalen.
Jnnere Einrichtungen.
37; D. Korporal muß durch ſeine gute Aufführung ſowohl als Geſchi>lichkeit ſich die Liebe und Achtung ſeiner Untergebenen erwerben und ohne ſtolz zu ſeyn , nie erlauben , daß ſie ſh zu gemein mit ihm machen oder ihn duzen.
38. Es i ihm unumgänglich nothwendig die Neigungen und Eigenſchaften der Leute , des Geſchwa-' ders , ſo ihm zugetheilt iſ , fennen zu lernen , Friede und Einigkeit unter ihnen zu handhaben , ſie auch anzuhalten, ſ{ anſtändig und manierlich unter einander ſowohl als gegen andere Militärs und Burger zu betragen , und nicht zu fluchen.
39. Auch er wird ſi< niht nur des Fluchens enthalten , ſondern au< alle Schimpf - und grobe Worte gegen ſelne Untergebenen ſorgfältig vermeiden«
40. Alle Morgen , wenn die Leute aufgeſtanden ſind , wird er ſtreng darauf halten , daß ſie ſi<h waſchen und fämmen , daß ſie ihre Kleidungsſtüke reinigen , und ſi{< ordentlich ankleiden ; hernach daß die Betten gemacht , das Zimmer ausgekehrt und durch Oeffnen der Fenſier gelüftet werde , zu welchem er
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