Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad
09, Auf: dén-Wachſiuben „wo „eigens dazu befimmte Regiſter ſind , wird dex Patruille- Kommane dant ſeinen Geſchlechts - Namen , den ſeines Bataillons und die Stunde , wo er ſelbe gemacht „hat , ſo. hinz einſchreiben, daß fein auderer Name vor dem ſelnigen mehr. hinein geſchrieben werden könne. Weun er mit Zeichen verſehen 1 „wird er Fedesmal , wo ev dazu beſtimmte Schachteln antrift , eines hinein legen»
“89, Wenn eine Patvuille zu Nachts einer andern Patruille odér - Roude- begegnet ; wird die fo die ans dere zuerſi wahrnihmt , ſelbe mit „Werd a? anxufen , und-auf die Antwort „Halt, — das Loofungs-Wort!, zurufen, wo ſich dann beyde Kommandanten allein gegen einander! nähern werden, und ider mindere im Grad ubergiebt dem andern dié Looſung z; ſind ſie aber vom gleichen Grad „und Bataillon , fo Ubergiebt es der jungere im Dienſt “Und ſouſ nah dem Rang des Bataillons. :
90, Ein Korporal , der eine Ronde zu machen den Befehl hat, ſoll auf ſeinem Poſien , wenn ev auf der Wache i , die Laterne , die er ſelbſten tragen ſoll , mitnehmen iff ex nicht auf der Wache , ſo ſoll er ſie auf dem Poſten nehmen, wo er die Ronde anzufangen den Befehl hat ; da hat er auch das Looſungs- Wort von dem Unter - Offizier zu begehren , und nach vollendeter Ronde die Laterne wieder abzugeben.
91. Die Ronden werden den äußerſten Weg auf der Schanze gehen. (Wenn keine wäre, 0 wird ev ihnen angezeigt werden ) ſorgfältig beobachten , ob die Schildwachen ihre Schuldigkeit thun , und an den gehörigen Orten ſtehen ; bemerken ſie etwas
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