Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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änhaben ; allein ex kann woh außer Dienſt Cunb bey übelein Wettev, und des Winters y wenn die Manüſchaſt“ Kittel oder “Ucberrok_ anzieht) einen orbonanzinäßigen Ueberrok tragen. Ohne Epauletten und ohne Seikengewchr umhergehen beſonders in einer “größern Garniſon iſt durchaus nicht anſtändig; nie aber und in keinen Fall ſoll der Öſfizier ohue diéſem Ehrenzeichen an eincm ödffentlichen Orte, (Vall, Komedie y “Conzert , Kirche u. bal.) erſcheinen, Bey - allen Dienſtangelegenheiten und Pavaden nimmt cin Offizier den Haussegol öder die Schärpfe um.

___ Daß die Kleidungsſtüke ſets ſauber und det Rok zugeknüpft ſeyn ſoll , verſteht ſich von ſelbt. Bürgerliche Kleidung tragen und damit — nach dem gebräuchlichen Ausdru> — Wind tnachen wöllen, zeigt vou Schwachheiten, die in die Kinders ſtube gehören, und darf durchaus nicht geduldet werden; eben ſo wenig das eigenmächtige Abweichen von der Ordonauz. Wird dies geduldet 7 ſo wird bald ein lächerliches buntſchekiges Durcheinander zum Vorſchein kommen , ohne noch in Betracht. zu ziehen, daß derjenige Offizier, dem es zu ſchwer : fällt, einé ſo leicht zu - handhabende Orduung zu befolgen, ſi< anch herausnehmen wird, na BeHagen andere Ordnungen und Befehle zu! unterlaſſen.