Reglement für die eidgenössischen Trupen über die innern Einrichtungen, die Disziplin und die Dienst-Ordnung für jeden Grad

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rúft auf den Bataillons - Sammelplatz, Wegen Uebergabe der Kaſernengeräthſchaſten , Rappouten u, dgl. wird befolgt was {on an E Deten geſagt ivorden.

Sollen die Wachten mit Beil Bataillon auss marſchieren, "ſo ſ{i>t ihnen der Aidemajor hiezu den Befehl und ihre Verhaltungs - Jnſtcukzion in Betref der Abgabe der Geräthſchaften , Konſinje y ze. 1c, Bleiben ſie aber zurü>, ſo wird einem der Wachthabenden Offiziere der Befehl ertheilt , die Mannſchaft nachzuführen, ſobald fie abaclößt iſt. Ziehen die Wachten mit , ſo wird aus denſelben die Avant- únd Arriergarde gebüdet. (Je nachdem die Stärke eines im Marſch begriffenen Kor's iſt oder je nachdem die Wege beſchwerlich oder gefáhrlih ſind, wird die Avantgarde ſtärker oder ſchwächer gemacht. Bey“ drey Kompanien können 1 Wachtmeiſter ¿"4 Korporal und 6 oder 8 Ges meine hinlangenz“ bey vier Konipanien oder cinem _ Bataillon 1 Offizier ; 1. Wachtmeiſter, 4 Korporal und 42 bis 415 Mann. Der Offizier und der Korporal führen , der Wachtmeiſter {hüießt. “

Bey einem Vataillon , wo ſchon’ einige Wägen mitziehen, und alſo der Zug beſ{werlih wird, muß eme beſondere Wagens CBagaſche-) Wacht “kommandiert werden, welche abgeſondert von der Arrieregarde ſeyn muß. Die Umſtände beſtimmen