Vorlesungen über eine künstige Theorie des Opfers oder des Kultus : zugleich als Einleitung und Einladung zu einer neuen mit Erläuterungen versehenen Ausgabe der bedeutendsten Schriften von Jacob Böhm und S. Martin

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der franzöfifchen Revolution gemeiniglich gefchieht. Man muß fich nämlich überzeugen, daß ein einzelnes Smdipidinum nicht durch feine individuelle Freiheit allein in Bezug auf alle übrigen Individuen (befonders in Bezug auf die Negies rungeftellen), jchen völlig frei it, falls es nicht zugleich auch irgend eine ftändifche oder corporative Freiheit in der ‚Socierät genießt, und daß folglich jene gerühmte Gleichheit vor dem Gefeße, falls diefelbe zur Verfennung oder Nichts adjtung des Nechtd der Standichaft und Corporation mißdeutet und mißbraucht würde, gerade nur zu einem Levelling-Spiten oder zu einer neuen Sflaverei aller — fey e8 num unter Mehreren oder unter Einem — zurüce führen würde, Denn die Freiheit des focialen Lebens it jo wie die ded organifchen Lebens überhaupt nur durch Gliederung Aubordinivende und coordinirende Corporation) bedungen ; und Fr. Schlegel bemerft mit Necht, daß das focial bildende, vrganijirende Princip Fein anderes, als das chrifts licye, das Innungsprincip par excellence, if, welches 3. DB. zuerit das Familien und Kaftenverhältniß von ihren defpotifchen Formen befreite, und beide zur freien Sunungen oder Gorporationen erhob umd vermenfchlichte, weswegen bemm auch der Angriff auf das Chriftenthbum mit jenem auf die Standfchaften und Corporationen gleichen Schritt hält, und der moderne Liberalismus in feiner Ins Differenz gegen das Chriftenthum ald Societäts-Princip Gwelcher Sndifferenz, wo fie nicht Unverftand ift, eine nur verhaltene Chriftophobie zum Grunde liegt), wahrhaft antiliberal, d. bh. zum alten Defpotismus und Servilismus zus rücführend fich erweifer.

Wenn num jehon die Proletaird ald vermögenslos nicht gleiche Nechte der Nepräfentatien mit den vermögenden Klafs fen haben, fo haben fie doc; Das Recht, in den Ständevers fammlungen ihre Bitten und Befchwerden in öffentlicher Rede vorzutragen, d. bh, fie haben das Recht der Repräfentation als Advofatie, und zwar muß ihnen diefes