Vorlesungen über eine künstige Theorie des Opfers oder des Kultus : zugleich als Einleitung und Einladung zu einer neuen mit Erläuterungen versehenen Ausgabe der bedeutendsten Schriften von Jacob Böhm und S. Martin

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Beiziehung von Mitgefegebern den Befis a priori felber) zur fonftituiren, würde darum faktifch das Band ber moralis. fehen Gefellfeyaft felber Löfen, und fi de3 Selbjtmordes | jchuldig machen.

Unfere Liberalen wollen num befanntlic; die Nechtövers legung, von welcher hier die Rede ift, durd) die Nothwenz digkeit oder. durch die Noth, nämlich damit entfchuldigen, daß jene die Nevolutionirung des pofitiven Nechtsbejtandg) nur der unvermeidlich gewordene Durchgangsmoment zu einem dem Bedürfniffe der Socierät und den Anforderungen des Zeitz geiftes unentbehrlich gewordenen neuen Zuftand diefer Societät geworden ijt, beiläuftg jo wie mehrere unjerer Philofophen behaupten, daß das Verbrechen der nothwendige Durchgangsmoment zur Erlangung der Tugend fey, und zwar befonders darum, weil die bevorrechteten (privilegirten) Stände als jenen Fortfchritt der Societät abfolut hemmend zu betrachten feyen, und als an allem in lester dermalen nocd, vorhandenem Elend fchuldend, weßwegen denn das Glück und Wohl der Socierät nicht zu theuer durch dag Elend und die Zer nichtung diefer Bevorrechteten erfauft würde,

Dieje Liberalen laffen fi in diefer. ihrer Hypothefe nicht durd; den schlechten Erfolg des in Franfreic, gemadhten Erperiment3 der gänzlichen Vernichtung des Adels irre machen, umd fie fcheinen theils zu blödfinnig, theild zu fer vil gejinnt, um nicht einzufehen und einzugeftehen, daß bie North und Schmach, weld)e dermalen auf der Soctetät laftet, wahrlich nicht von der Ariftofratie, jondern von der Argyro- ke fratie ausgeht, infofern fie ultraliberal geworden, umd den Liberalismus auf Spekulation treibt.

Mer indeß eine abfolute Unveränderlichfeit oder Tr ftarrtheit des jedesmaligen Yofitiven Nechtsbeftandgs der Societät behaupten wollte, würde fich eben jo umvernünftig . und ungerecht oder fehlecht zeigen, al8 jener, der einen ans dern als rechtlichen Uebergang von einem Nechtsbeitand in