Vorlesungen über eine künstige Theorie des Opfers oder des Kultus : zugleich als Einleitung und Einladung zu einer neuen mit Erläuterungen versehenen Ausgabe der bedeutendsten Schriften von Jacob Böhm und S. Martin

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E3 Taßt fich wohl see Sculfnaben unfchwer begreiflich machen, daß der Beftand der gejitteten Societät ober das fic, Vertragen der Menfchen untereinander lediglich nur durch Aufrechthaltung und Verbürgung ihrer Verträge, und zwar jowohl jener der Individuen und einzelnen Bolfsflaffen umter fi, als derfelden von der Regierung bedungen ift, weswegen diejenigen Liberalen, welche anderer Meinung hierüber zu feyn fcheinen oder vorgeben, fich dem Verdacht ausfegen, Daß ihnen eben nicht der Beftand der Soeietät, fondern ihr Umfturz (Abymirung) am Herzen liegt. — Wenn | man nämlich jchon der Negierung das Recht zugefteht, ir gend einen, zwifchen Individuen unter fich oder mit ihr (der Regierung felber) gefchehen wollenden Bertrag oder Vergleich) als folchen anzuerfennen oder nicht; fo Fan e3, nachdem ein jolcher Vertrag von ihr felber al8 rechtlich gefchehen anerfannt worden it, doch fehlechterdings nicht im Belieben und der Macht der Regierung ftehen, das Gejchehene wieder ungejchehen, d. h. Andere nicht Wort halten zu machen, oder auch jelber nicht Wort zu halten. Etwa unter dem Borz wand, daß durch ein foldyes au der einen betheifigten Parz thei ohne ihre Zuftimmung oder Entfchädigung gefchehendes Unrecht, wenigftensd der andern Necht gefchieht, weil ja das DBegehen des einen Unrechts alle Einfesung oder Feltfesung eines andern neiten Rechts unmöglich macht, inden die Raus falitätsreihe al3 Kontinuität des Rechts hiemit unterbrochen wird, umd fih ein neues Necht zwar an ein Älteres aus Emipfen, und mit diefem rechtlich vereinen oder ausgleichen, nicht aber a priori, d. h. an ein Unrecht anknüpfen läßt, indem eine folche Rechtsverlekung die Begründbarfeit jedes neuen Nechtes unmöglich macht, und fomit vermöge des folidairen Zufammenhangs aller Rechte und Pflichten ein DBolf nur der Schmach, der Noth und dem Elend der all gemeinen Unficherheit jedes Befitsthums preis geben Fanın. s Eine Regierung, welche die Schranfe des pofitiven Fonjtituirten Nechtö oder diefe Tradition des Nechts nicht aner| fennte, fondern fich die Macht anmapen winde, efwa mit