Vorlesungen über eine künstige Theorie des Opfers oder des Kultus : zugleich als Einleitung und Einladung zu einer neuen mit Erläuterungen versehenen Ausgabe der bedeutendsten Schriften von Jacob Böhm und S. Martin

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niger Neues ift, ald man gewöhnlic; meint Gwie denn ihr Urfprung nur in ber Noth zu fuchen it, welche der LUms fur; und der Verfall der Altern gefchichtlich enritandenen Berfaffungen durch Einführung des Goncentrationgs oder Gentralifationsfyfiems) berkeiführte, jo hat man auch von je, nur minder lebhaft und dringend, jenes Gebrechen ger fühlt, von welchem hier die Rede ift, nämlicdy den Mangel und die Nothwendigfeir einer gejeßlichen, den Bejtand der Perjonen und der Dinge nicht gewaltfan umftinzenden Ber: mittlung und Ausgleichung in allen jenen Füllen, in wels den die Grundverfaffung des Staats. durd; eine feiner ber fiehenden Gewalten felber Gefahr litt, oder wirklich verletst ward. Das Neue unjerer Zeit Won dreihumdert Jahren zus rüc) fe nur, daß diefe natürlichen Gewalten jedes Staats fi; bejtimmter aus ihrer frühern Nichtunterfcheioung heraus geftellt haben, und daß hiemit Die Meinung auffam, daß fie nur dadurch gegen einander frei fich zu machen und zu hal ten vermögen, daß fie fich von einander ‚(osmachen oder wieder ‚einander verfchlingen, während ja doch nur ihre gejegliche Berbindung ihnen. wechfelfeitig (in - solidum)) biefe ihre Freiheit und Ständigfeit zugleich. verbirz gen Fann, welches Wort bekanntlich von geborgen, d. i. ger fügt und gefchhmt fey,-fich ableitet, Eine Ueberzeu= 4 gung, welche allein alle neuen Fonftitutionellen Staaten aus jener gefährlichen Krijis wieder führen Fan, in welcher fie fi dermalen befinden, und eine Krifis, welche man übris gend aus einem. höhern Standpunkt allerdings in. fofern -als eine &volutionsfranfheitder Secietät betrachten Fann, inwies fern in ihr weder ein Bleiben, nod) aus ihr mehr ein blos Fer Rückgang, fomit nur ein Durchs und Fortgang dr eine höhere und tiefer begründete Evofutionsftufe möglich üt.

Die Urfadye, warım, biöher jenes Problem einer frieds lichen Bermittelbarfeit der Staatsgewalien im Falle ihrer Differenz nicht gelöft ward, und nicht gelöit werden fonnte, lag und liegt darin, daß man Diele Lofinmg auf ec