Vorlesungen über eine künstige Theorie des Opfers oder des Kultus : zugleich als Einleitung und Einladung zu einer neuen mit Erläuterungen versehenen Ausgabe der bedeutendsten Schriften von Jacob Böhm und S. Martin
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gung des Einzelnen mit feiner Entfelbftigung, d. b. mit Aufgabe feiner blos natinlichen Selbftheit, jo wie die Eins verleibung in einen Organismus nur durch Affımilation, diefe zwar nicht durd, Vernichtung des Einzuserleibenden, wohl aber durch Aufgabe der unorganifchen Berfelbjtigung ‚gefchieht (Conformor et unior, fagt der Kircyenlchrer Bernhard, dum destituor). Nım Ffann aber Niemand und Nichts einer Kreatur Diefe natinfiche Selbjtheit (jey es in Posse oder in aclu) nehmen, ald® Gott jelber, Niemand als Gott fann Die Kreatur von diefer Coagulation in fic erlöfen, wie wir diefes an jeder Kiebe gewahren, weld)e ihrer Selbjtheit jo lange nicht [og werden Fan, bis fie das Saframent der aöttlichen Fiebe empfangen hat. Unfere Theo» logen jellten aljo vorerft (mit Paulus) aus der wirklis chen Erlofung des Menfchen von feiner Selbjtheit ibm Die Gegemvart des Erlöfers, ald des Menfchgewordenen und Menfchgebliebenen bei und im uns Gebliebenen) erfennbar machen, anftatt fich nur auf die Hifterie zu berufen, Sie follten den Menfchen die Erfenutniß darüber vffnen, daf Diefer ihn von jeiner Gelbftheit befreiende und die wahrs hafte Verfelbftändigung ibm gebende Aft von Seiten des Gottmenfchen, von ferner Seite das Gebet it, oder daf der Menfch, wie die Schrift jagt, effektiv betend, nur im Kamen oder durch die Hirffe umd Kraft dcs Menfchges woordenen, in der von Gott abgefchloffenen Menfchbeit jic) wieder offenbarenden, Goftes zu beten vermag.
Ein zweiter theofogifchpolitifcher Irrtbum des Eropant befteht darin, daß er das Seyn eines Menfchen in der Macht eines Andern mit dem Machthaben des Yettern über Senen vermengte. Nıum verwehrt zwar das Chriftenthum das Erftere, und alle Leib wie Geifteigenheit, ald das leib: fiche oder. geiftliche Befitthum des Menfchen, nicht aber verwehrt e8, wie der Croyant meint, jondern e8 gebieter vielmehr die Ausübung der Macht eines Meifchen über deu andern oder ihr Suberdinationsverbaltmiß, und das Ehri-