Arhiv za istoriju Srpske pravoslavne karlovačke mitropolije

146 Дрхив за историју српске православне карловачке митронолије

vorgeleget, von diesem aber angenohmen, und unter einer vorangesetzten Rede als eigenes Operatum hinausgegeben worden, die nunmehro ofenbahre Abneigung, Verdacht, und Misstrauen gegen ihre Erz und Bischofe geschopfet, mithin die KlOoster, auch die denenselben ausgetheilten Exemplaria zurickgestellet haben; und zu der That bey gegeneinanderhaltung der Regulirungspuncten deren Synodal Verhandlungen, dann den bereits ebenfahls in Druck erschienenen Disciplina Monastica, werden manche utnter einander nicht vereinbahrliche, wohl aber zu Beirrungen und Anstandmachung. denenjenigen, fur welche sie hinausgegeben worden, Anlass gebende puncta beobachtet, da es in Synodo sessione 10* den 5. okt. 1776. ausgewiesen ad punct 2. S. 48 dargethan, dass die Anstellung des Archimandriten und des Hegumani zugleich und in einem und dem nehml. Kloster, als zweyer auf lebenslinglich bestellende Vorstehern kein gut thun, sondern Missverstandnisse entstehen werden, und auf diesen fuss zwar in der Disciplina Monastica Sectione 2. Cap. 1. pun. 2 festgesetzet worden: Volumus in singulis Monasteriis Unum super omnes fratres esse Superiorem. Qui sit in quibusdam tantum Coenobiis Archimandrifa in reliquis autem Hegumenus, hingegen gleich darauf Cap. 2. pun 11 et cap. 4. pun. 1 et 10 davon abgegangen und ein Hegumanus auch in dem Kloster, wo der Archimandrit angestellet, zugleich sogar auch Vicehegumenus angenommen, ia auch in dem 48. S. des Regulaments punct. 2 aberemahlen festgesetzet wird, dass wo der Archimandrit, dorten auch zugleich ein Hegumenus zum zweyften Vorsteher bestellet werden solle.

Ad Punc 3 et 6 dieses 48. S. ist bey dem Synodo A” 1776 ein Streitt wegen Candidir- Ordinir und Einsetzung der Archimandriten entstanden: da nun hieriiber weder aul eines noch des anderen Gegentheiles die gebettene allerhochste Entscheidung erlolget, sondern sothane Bestellung in eine, bey der Nation noch nicht gewesene Weitlžuftigkeit ausgebrochen, wžre solche dermahlen dahin zu leiten, damit die Bischofe in ihren Dioecesen die Individua zur Archimandriten Stelle vorschlagen, und nach dariber von dem Metropolyten und dessen Consistorio- Appellatorio, altyo ohnehin zwey Bischole beysitzen, erhaltenen Approbation und Bestiattigung, ordiniren sollen. Wie auch die hoc 5 et punctis 7. 8 et 9. gemachte Anordnung abzužnderen, womit dasjenige, was punci. 7” wo der Archimandrit zum ersten Vorsteher angestellet, zur Beschšitigung vorgeschrieben wird, auch dem Hegumeno, WO er erster Vorsteher im Kloster ist, gebihren, dasjenige hingegen, WOozu punct.8 et 9 der Hegumenus angewiesen wird, die Vicarii des Archimandritens sowohl, als des Hegumeni verrichten sollen. Und nachdeme bey unserer Kirche auf zweyerley Art die Monche werden, ersflich durch die Erziehung, und zweyfems durch Eintritt der weltlichen oder Pfarrgeistlichen zu ihren Wittibstand, und weilen Can. 40 des Conc. Oecumen 6. die von der ersten Gattung Jinglinge von 16. Jahren angenohmen werden dirlen, und die letzteren nur ein Jahr lang in dem Novitiat geprilfet werden; als mogten die punct. 12 vorgeschriebene Novitiats Jahre mit Vorwissen deren Consistorien wohl verminderet werden.

Von dem Almosen-Sammlungs Verboth kommeten ad Punct 15 die Kloster Gomirie und Lepavina ausgenohmen zu werden, als selbe durch