Arhiv za istoriju Srpske pravoslavne karlovačke mitropolije

28 Дрхив за историју српске православне карловачке митрополије

КОЛЕР И БАРТЕНШТАЈН

о уређењу српеких ствари 1755. године. (Наставак.)

Обмоћ! 6-г0 расе : 25. егпоезјапдеп мита, dass nach Inhalt derer Privilegien das raitzische Volk unter der Direction und Disposition ihrer eigenen Magistrate verbleiben solle, item pagina sequente, dass die gesammte raitzische Nation von dem Metropoliten tamquam capite suo Ecclesiastico sowohl in geistlichen als weltlichen Sachen dependiren solle; so bin dennoch weit entfernt in einigen Anstand zu ziehen,

Was pag: 27. und 28. gemeldet wird, nimlich dass im Kržinkungsfall und wenn sich Jemand de protracta vel denegata justitia beschweret, derselbe ad Magistratus loci sich vorIšufig zu melden habe. Eines ist mit dem anderen gar wohl vereinbarlich, sobald nur zugleich vorangezogener Verfigung des Diplomatis Carolini vom Jahre 1715. ein Geniigen beschiehet.

Septimo wird sich pag: 31. auf das Conierenz-protocoli vom |. 1735. selbsten bezogen, folglich begreife nicht, wie iber die damals entschiedenen Punkte nunmehr das gerade Widersprechende eingerathen werden moge. Denen Rechten nach, kann — nach meinem geringen Dafiirhalten, — der, kraft derer, non ex mera gratia, sondern titulo Oneroso und vi pacti erworbener Privilegien weder Vonwegen des Konigreichs Ungarn-Verfassung, noch Vonwegen des Verhinderten Usus etwas benommen werden. Ich beziehe mich diessfalls auf die allgemeine Lehre derer de |ure naturo et Gentium handelnder Auctoren, welche, woferne dergleichen etwas gestattet wirde, der allerhohšten Gewalt anmit Eintrag zu beschehen behaupten, absonderlich, wenn von Lždandern die Frage ist, welche erst nach Verleihung derzr Privilegien, und zumals mit Beihilfe derer so sie erhalten, erobert worden sind.

Gelangend 8-vo die Anzahl derer Schismatischen Bischofe, graeci Гиз, угоуоп рад: 41. ипа 42. Егмаћлипа beschiehet, glaube dermalen weder an der Zeit, noch rathsam zu sein, derenthalben eine Entscheidung ergehen zu lassen. Ein mehreres als wozu man verbunden ist, diessfalls einzugestehen, wird sich ohnediess Niemand beigehen lassen.

Um so betrichtlicher ist hingegen 9-o der Punkt derer, denen allerseits anerkannten privilegirten Bischofen zu gestattende Visitation wovon pag : 43. 44. 45. und 46. Erwšahnung beschieht, als worauf derzeit, — wie im Schlusse der Schrift selbsten angemerkt wird, — уогziiglich die Frage, und dahero zu wiinschen ist, dass der pag: 46. weiter anhoffen gemachte Vortrag der geehrtesten Holideputation bald mitgetheilt werden mochte. Nachdem, jedoch alles, was man hierortes anfihret, im Schluss mehreres zu begriinden sich beflissen wird; so werde mich als dann erst auch hieruber ausfuhrlich vernehmen lassen, inzwischen nur so viel erinnernd, dass obwohlen ich zur Zeit der dem Arader Bischofe vergonnten Visitation seiner Glaubensgenossen in der Grosswardeiner Dioecese annoch kein Mitglied der Ilyrischen Hofdeputation war, dennoch die derselben pag: 45. gemachte Ausstellung von darumen nicht fir statthaft ansehen konne, weil glaublichen der H. Verfasser die verstorbenen und noch lebenden Ministros und Нотафе, so denen im Jahre 1734. und 1735. firgewesten Commissionen und Conferentien beigewohnt, keiner Parteilichkeit wird beschuldigen wollen,