Das Leben des Fürsten Milosch und seine Kriege : mit dem Bildniss des Fürsten und einer Charte von Serbien
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„waltung von Gütern, die Muſelmänner gehören, unter „der Bedingung, die Einkünfte davon ſammt der Abgabe „Zu liefern , die Händelsfreiheit, die Erlaubniß für die > erbiſchen Kaufleute, in den ottomaniſchen Provinzen „mit ihren eigenen Päſſen zu reiſen , die Errichtung „„von Spitälern, Schulen, Buchdru>kereien, und endlich „das Verbot der Niederlaſſung der Muſelmänner in „„Serbien, außer denen, die zur Beſaßung gehören. „„Während man ſich mit der Unterſuchung Behufs der „Beſtimmuug alles des Erwähnten beſchäftigte, haben „äinige unvorhergeſehene Hinderniſſe genöthigt , dieſe „Sache aufzuſchieben. Da aber die erhabene Vforte „auch jeßt den feſten Vorſaß hat, dem ſerbiſchen Volke, „die ihm durh den VIIL. Punkt des Vertrages von „„Bukareſ verheißenen Vortheile zu gewähren, ſo wird „ſie in Verbindung mit den ſerbiſchen Deputirten, an „die Verordnungen , theils in Beziehung auf die oben„erwähnten Forderungen dieſes treu ergebenen Volkes, „theils, und in eben dem Maße an alle andern, die ihr ‘„„00n der ſerbiſchen Deputation vorgeſtellt werden können, „Hand anlegen, und nicht den Verbindlichkeiten gegen „die Unterthanen des ottomaniſchen Kaiſerreichs wider„\Prechen. „Die erhabene Pforte wird den kaiſerlichen rufſi„hen Hof über dasjenige, was zur Erfüllung des ¿VII Punktes des Vertrages von Bukareſt gerhan „wird, in Kenntniß ſetzen und ihm einen , durch einen „Hati-Scherif beſtärigten Ferman mittheilen, durch „welchen die obenerwähntcn Vortheile ertheilt werden.“
„Zu dem Ende haben wir Unrerzeichnete, Bevoll-