Geschichte der revolutionären Pariser Kommune in den Jahren 1789 bis 1794

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ſtändigkeit, einen wenig fräftigen Willen, ſolange alle ſeine einzelnen Theile ihrer urſprünglichen Unabhängigkeit eingedenk bleiben. Er iſt Nichts weiter als der häufig widerſpruchsvolle Geſammtwille der föderirten Gemeinden, nux um thretwillen vorhanden und von ihnen wegen ihrer gemeinen Gerechtſame und Jutereſſen als ihr nothwendiger gemeinſamer Diener betrachtet.

Von dieſem Standpunkte ausgehend ſagen Rotte> und Wel>ker in ihrer Enzyklopädie des Staatsrehts (Band 6) in der Abhandlung über die Gemeinde :

„Wo immer ein Streit oder Zweifel entſteht über die Gränzen des dex Staatêgewalt zuſtehenden oder des von der Gemeinde für ſich behaltenen Rechts, da iſt die Vermuthung für das natürliche und urſprüngliche, d. h. alſo für das Recht der Gemeinde, Ohne dieſes Prinzip iſ den ſtets voranſchreitenden Anmaßungen der Staatsgewalt gar keine Gränze zu ſehen; die Gemeinden ſinken alsdann zu willenloſen Haufen von „„Adminiſtrirten““ herab, und auch der leßte Funke ihres naturgemäß ſelbſtändigen Lebens erſtixbt unter dem Joche der allgebietenden Regierung.“

JIndeß haben unſere Staaten keineswegs durch friedliche Föderation uraufänglicher Gemeinden ſi gebildet, ſondern ſie verdanken, inſoweit ſich ihre Grundlagen nicht im geſchichtlichen Dunkel verlieren, erſichtlich ihren Urſprung dem Eroberungskrieg, zu dem allerdings ergänzend aber erſt in untergeordnetem Maße — Wahl, Erbe, Kauf und Tauſch hinzutritt. Dieß gilt im großen Ganzen für ganz Europa. Zudem verträgt ſi die freie Wahl allein, niht aber Erbe, Kauf und Tauſch, mit der Gemeinde-Föderation. Sehr viele Gemeinden entſtanden unter dem Schutze, ſowie auf Anregung und Anordnung des jeweiligen ſhon beſtehenden Staats. Was aber den Urſprung der meiſten übrigen Gemeinden anbetrifft, ſo führt uns derſelbe, inſofern er ſich klar nachweiſen läßt, ebenfalls auf Gewalt, Unterdrückung und Raub zurück. Spontan entſtandene freie Gemeinden dürften ſi< nur ſehr wenige nachweiſen laſſen, und ſelbſt dieſe haben ihre weitere Erhaltung und ihr ſpäteres Wachsthum oft — wenigſtens theilweiſe — dem ſie ſhühenden Staate zu verdanken. Wie für den Staat, ſo iſ für die Gemeinde die erſte materielle Grundlage das Landgebiet, welches ſie ihr eigen nennt und worauf ſie ihre Wohnſiße aufgeſhlagen hat. Mit allen ſolchen Eigenthums-Titeln auf Grund und Boden aber, mag man dieſelben auh noch ſo ſehr vom unterwobenen natürlichen und hiſtoriſhen Recht ableiten wollen, ſteht es äußerſt mißli<. Somit iſ das föderative Prinzip der Gemeinden auf Eigenthums-Titel geſtützt im Gegenſaß zu dem ſeit der erſten franzöſiſchen Revolution geltend gemachten Menſchenxeht, auf welches wir weiter unten eingehen werden.

Jm Jahre 1782 hat der ſpäter in der Revolution als Girondiſt befaunte Brifſot cin Werkchen: „Ueber das Eigenthum und den Diebſtahl“ , welches in der Bibliothèque du Législateur enthalten iſt, veröffentlicht. Darin heißt es über die Eigenthums-Titel :

„Jakob nennt ſi<h den Beſizer eines Gartens. Hat ex auf deu-

ſelben etwa mehr Anrecht, als Peter? Gewiß nicht. Allerdings haben =