Rätearbeit und Nationalversammlungstragödien in Revolutionen : Den Arbeiter, Soldaten und Bauernräten Deutsch - österreichs gewidmet

ÜB

verſammeln, fommt das Recht zu, für die Kommune Gejeße zu geben und ſie zu verwalten.“

dl Als am 830. November 1789 Briſſot den Plan faßte, Paris eine Munizipalverfaſſung zu geben, die zwiſchen der Nationalverſammlung und einem von der Repräſentantenverſammlung (dem permanenten Ausſhuß von Paris) gewählten Komitee vereinbart war, opponierten die Diſtrikte ſofort. Es durfteni<hts ohnedieunmittelbare Zuſtimmung der Diſtrikte unternommen werden und Briſſots Projekt mußte auf‘gegeben werden. Und als ſpäter, im April 1790, die Nationalvekſammlung die Debatte über die Munizipalgeſeße begann, hatte ſie wiſchen zwei Entwürfen zu wählen: dem der (freien und u ngeſeßlichen) Verſammlung im erzbiſchöflichen Palais, das die Mehrheit der Sektionen (Wähler) angenommen hatte, und dem der Repräſentanten der Kommune (ähnlich einem Gemeinderate), das nur ein paar Diſtrikte unterſtüßte. Die Nationalverſammlung ſtimmte für den erſten Entivurf, alſo für den der Wähler.

Die Diſtrikte nahmen an allen großen politiſchen Fragen Anteil. Das Veto des Königs, das imperative Mandat, die Armcnfürſorge, die Judenfrage, die Frage der „Silbermark“ — alles wurde in den Diſtrikten beraten. „Sie faſſen ihre Beſchlüſſe“, ſagte Lacroix, „ignorieren die offiziellen Vertreter der Kommune und richten am 8. Februar (1790) die erſte Adreſſe der Kommune von Paris in ihren Sektionen an die Nationalverſammlung. Das iſt eine perſönliche Kundgebung der Diſtrikte, die von aller offiziellen Vertretung abſieht und dazu beſtimmt iſt, das Auftreten Robes“ pierres gegen die Silbermark in der Nationalverſammlung zu unterſtüßen.“ Das Geſeß über die Feudallaſten hatte wohl den Verkauf der geiſtlichen Güter und ihren Ankauf zugunſten der Nation angeordnet, aber es hatte keinen praftiſchen Weg zur Dur<hführung gezeigt. Die Diſtrikte von Paris erboten fich, beim Anfauf dieſer Güter die Vermittler zu machen, und luden alle Gemeindeverwaltungen Frankreichs ein, dasſelbe zu tun, was cine praktiſche Löſung zur Durchführung des Geſeßtes war. Die „geſe8mäßige“ Verſammlung der Repräſentanten der Kommune, die für eine ernſthafte Aktion ſchon zu altersſchwach geworden war, wiz den Stadtrat, der ſi einmengen wollte, ſchoben ſie einfach beiſeite. „Die Diſtrikte“, ſagte Lacroix, „ziehen es vor, für diefen beſonderen Ziwe> eine beſondere beratende Verſammlung, die aus 60 Delegierten — einem aus jedem Diſtrikt — zuſammengeſeßt war, und einen fleinen Exekutivausſhuß einzuſeßen, der aus 12 Mitgliedern beſtand, die von den 60 Delegierten gewählt. waren.“ Als die in den Stadtrat Gewählten gegen dieſes Vorgehen der Diſtrikte þproteſtierten, und mit der Berufung darauf, daß fie die Gewählten, alſo die berufenen Volksvertreter ſeien, für ſi das Recht zu jenen Gütereinfäufen beanſpruchten, da wieſen das die Diſtrikte zurü> mit der Begründung, daß das Recht der Wähler höher- ſtehe als das Recht der Gewählten. „Wie wäre es mögli<h“, ſagten ſi2, „dap die von der Kommune ſelbſt dur< den Dierſt ſeiner ad hoc für dieſen-beſonderen Zwed> ernannten Konimtiï= fion vollzogene Erwerbung weniger legal wäre, als wenn fie von ein für allemal gewählten Vertretern vorgenommen ivürde? .…. Gilt niht das Prinzip, daß die Befugniſſe de®